VG Koblenz: Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist rechtswidrig

22.12.2017

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Änderungsgenehmigung, so das Gericht, sei rechtswidrig. Die ihr zugrundeliegende Schallimmissionsprognose beruhe unter Zugrundelegung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und der TA Lärm auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und übersehe wichtige Immissionspunkte im Bereich der Wohnbebauung. Zudem weise nach der Prognose das Gutachten für einen Immissionsort im Bereich der Wohnbebauung in Boppard-Buchholz unzulässig hohe Werte aus. Dies begründe hier auch eine Rechtsverletzung der Klägerin. Bleibe die Änderungsgenehmigung bestehen, sei die Klägerin angesichts der erheblichen Lärmvorbelastung durch ihren Betrieb und durch weitere Unternehmen nicht davor sicher, selbst möglicherweise zu Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Wohngebiete herangezogen zu werden. Eine Hinzurechnung des überhöhten Lärms des Nachtbetriebs der Windenergieanlagen müsse sie nicht hinnehmen. Zudem sei im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung keine ausreichende Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Diese sei auch nicht durch die bestandskräftige Ursprungsgenehmigung von 2013, den Änderungsgenehmigungsbescheid von 2014 oder in der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung in ausreichender Weise nachgeholt worden