30.11.2017
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 GWB die neuen Schwellenwerte mit Jahreswechsel quasi automatisch gelten. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist damit nicht erforderlich.
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Der Schwellenwert für Bauaufträge erhöht sich von 5.225.000,00 € auf nunmehr 5.548.000,00 €, mithin um mehr als 300.000,00 €.
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Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge erhöht sich der Schwellenwert von 209.000,00 € auf 221.000,00 €.
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Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich wird der Schwellenwert von 418.000,00 € auf 443.000,00 € angehoben.
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Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von obersten und oberen Bundesbehörden steigt der Schwellenwert von 135.000,00 € auf 144.000,00 €.