Erweiterung des Einkaufszentrums Breuningerland Sindelfingen zulässig

07.11.2017

Das Regierungspräsidium war der Auffassung, der Bauvorbescheid sei rechtswidrig, weil er gegen den einschlägigen Bebauungsplan der Stadt Sindelfingen aus dem Jahr 1997 verstoße. Außerdem stehe er nicht im Einklang mit der Regionalplanung und verstoße gegen das gesetzliche Gebot, sich bei der Bauleitplanung mit den umliegenden Städten und Gemeinden abzustimmen.


Das VG Stuttgart hatte die Klage der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid abgewiesen.
Vor dem VGH Mannheim hatte ihre Berufung Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bauvorbescheid habe nicht zurückgenommen werden dürfen, denn er sei nicht rechtswidrig. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 und auch dessen Vorläufer aus dem Jahr 1971 stünden dem Erweiterungsvorhaben der Klägerin nicht entgegen, denn beide Bebauungspläne litten an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Das Vorhaben sei am Maßstab der für den sog. unbeplanten Innenbereich geltenden Vorschrift des § 34 BauGB zu messen, deren Voraussetzungen es erfülle. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, und es sei auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht zu erkennen, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Sindelfingen oder anderer Städte oder Gemeinden ausgingen. Im Rahmen des § 34 BauGB komme es weder auf die Pflicht zur Abstimmung mit den umliegenden Städten und Gemeinden noch auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Regionalplanung an.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.