OVG Schleswig - Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

30.10.2017

Der Kreis hatte in seiner Verordnung den als „charakteristischen Landschaftsraum“ bezeichneten Bereich der Geest für den Landschaftsschutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraftanlagen mehr errichtet werden dürfen. Dagegen wandte sich ein Windkraftanlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge für neue Anlagen infolge dieser Verordnung als gefährdet ansah. 

Durch Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Vollzug der Verordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt, was zur Folge hat, dass die Verordnung den Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden kann. Zur Begründung heißt es, der gegen die Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Sicherstellung für den Landschaftsschutz setze voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) erforderlich sei, was im Hinblick auf die Größe des betroffenen Gebiets und bereits gegebene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einer besonderen Prüfung bedürfe. Die Gebietsgröße von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche führe dazu, dass die Verordnung des Kreises „raumbedeutsam“ sei, so dass es vor ihrem Erlass einer Abstimmung mit der für die Raumordnungsplanung allein zuständigen Landesplanungsbehörde bedurft hätte. Eine Abstimmung fehle jedoch. Dem Kreis sei es - so das Gericht - nicht gestattet, im Wege der Sicherstellungsverordnung einseitig bindende Vorgaben zu „setzen“ und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der - derzeit laufenden - Landesplanung für Windenergieflächen zu entziehen. 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1 MR 4/17) ist unanfechtbar. 

Über den Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers gegen die Sicherstellungsverordnung des Kreises wird das OVG noch zu entscheiden haben. Im Hinblick auf die Bedeutung des Falles für den Fortgang der Landesplanung, für andere Kreise und für Windkraftanlagenbetreiber ist eine zeitnahe Entscheidung beabsichtigt.