OVG Magdeburg: Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

02.10.2017

Das OVG Magdeburg hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Bedarf für die Ortsumgehung auf der geplanten Trasse zu bejahen und die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Fehlerhaft sei aber die der Landesstraßenbaubehörde aufgegebene artenschutzrechtliche Maßnahme gewesen, auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers sog. "Lerchenfenster" und "Blühstreifen" anzuordnen, mit denen die lokalen Populationen der Feldlerche und des Rebhuhnes, die durch die Straßenbaumaßnahme betroffen seien, gestützt werden sollten. Grundsätzlich sei die Planfeststellungsbehörde befugt, solche Maßnahmen anzuordnen. Es bestünden allerdings schon Bedenken, ob die konkret angeordneten Maßnahmen den ihnen zugedachten Zweck erfüllen könnten. Jedenfalls sei der Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig, weil die Behörde nicht näher geprüft habe, ob die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstückes erforderlich sei. Neben den naturschutzfachlichen Voraussetzungen müsse eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Zugriff auf private Grundstücksflächen gegen den Willen des Eigentümers sei – auch gegen Entschädigung – dabei nur zulässig, wenn solche Maßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption nicht an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen, gleichen Erfolg versprächen. Das Landesverwaltungsamt habe nicht belegen können, dass es dies im Planfeststellungsverfahren ausreichend geprüft habe und sich die Landesstraßenbaubehörde in dem erforderlichen Maß um die einvernehmliche Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen bemüht habe. Da das OVG Magdeburg den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich seine Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit festgestellt habe, habe die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, den festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.