VGH Kassel: Die geplante Öffnung von Geschäften im Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Buchmesse am Sonntag, dem 15.10.2017 ist nicht zulässig

29.09.2017

Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V., mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frankfurt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, auch in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte den entsprechenden Anträgen mit Beschluss vom 13. Juli 2017 in erster Instanz stattgegeben.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwarf die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main als unzulässig.

Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerdebegründung genüge nicht den formalen gesetzlichen Anforderungen. Danach müsse sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordere, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehe. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, müsse das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Der Beschwerdeführer müsse nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden solle, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig halte, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergäben und was richtigerweise zu gelten habe.

Diesen Anforderungen werde die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerde zeige weder auf, weshalb entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung der Sonntagsschutz für die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung durch die Antragsteller nicht genügen noch weshalb es hierfür auf eine konkret geplante Veranstaltung und deren Behinderung ankommen solle. Den Ausführungen der Stadt mangele es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.