VGH Kassel: Klage mehrerer Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Stadtgebiet von Flörsheim am Main gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens volls

29.09.2017

Mit ihrer am 8. Februar 2008 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main aus dem Jahr 2007 in der Gestalt, die dieser durch ergänzende Regelungen über Schutzanordnungen gegen von Wirbelschleppen landender Flugzeuge ausgehende Gefahren erhalten hat. Die von ihnen selbst bewohnten Grundstücke liegen im Stadtgebiet von Flörsheim am Main westlich der im Zuge des Ausbaus mittlerweile errichteten und im Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main.

Das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 die Pläne für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main festgestellt. Dieses Ausbauvorhaben umfasst neben der Errichtung der Landebahn Nordwest den mittlerweile begonnenen Bau des dritten Terminals, ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum und den Ausbau der umliegenden öffentlichen Straßen. Über den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wurden elf Verwaltungsstreitverfahren als sog. Musterverfahren vorab vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt und entschieden; die weiteren Verfahren gegen den Flughafenausbau waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Musterverfahren ausgesetzt, darunter auch das Klageverfahren der Kläger aus der Stadt Flörsheim am Main.

Gegen die in den Musterverfahren ergangenen Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 wurden sowohl von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum als auch vom Land Hessen in acht Verfahren Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 die Revisionen dieser Musterkläger entschieden hatte, änderte das Land Hessen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit einem sog. Planergänzungsbeschluss vom 10. Mai 2013 ab. Danach konnten Eigentümer von oder sog. dinglich Berechtigte an Grundstücken mit Gebäuden , die bis zum 23. März 2007 errichtet worden waren und die innerhalb bestimmter Gebiete der Städte Flörsheim am Main, Raunheim, Kelsterbach und Neu-Isenburg gelegen sind oder von den Gebietsgrenzen angeschnitten werden, unter im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass die Dacheindeckungen von Gebäuden auf diesen Grundstücken gegen Wirbelschleppen bedingte Windböen gesichert bzw. die durch eine solche Dachsicherung entstehenden Kosten erstattet werden.

Mit einem weiteren Planergänzungsbeschluss vom 26. Mai 2014 wurden diese sog. Vorsorgegebiete auf die gesamten „Kernorte“ der Städte Flörsheim am Main und Raunheim erweitert und zusätzlich bestimmt, dass ein Anspruch auf Sicherung der Dacheindeckung bzw. auf eine Kostenerstattung auch denjenigen Eigentümern von Grundstücken zusteht, die innerhalb eines näher bezeichneten (Vorsorge-) Gebietes liegen oder von der Grenze eines solchen Gebietes „angeschnitten“ werden und auf denen sich Gebäude befinden, die bis zum Datum der öffentlichen Bekanntgabe des Planergänzungsbeschlusses errichtet worden sind.

Nachdem sämtliche Musterverfahren durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Januar 2013 rechtskräftig abgeschlossen worden waren, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das bis dahin ausgesetzt gewesene Klageverfahren der Kläger aus Flörsheim am Main fortgesetzt, die die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 durch die Ergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 ausdrücklich in ihre Klage einbezogen haben.

Über die - ursprünglich ebenfalls beantragte - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 und über die Anträge der Kläger auf weitere Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenem Teil-Beschluss vom 12. April 2016 entschieden und die Klage insoweit abgewiesen. Über die weiteren Anträge der Kläger, mit denen sie weitere Betriebsbeschränkungen für die sog. Nachtrandstunden (22:00 Uhr und 23:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr) beantragt hatten, hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem zweiten TeilBeschluss vom 25. Juli 2017 entschieden und die Klage auch insoweit abgewiesen; dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit dem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängig gebliebenen Teil ihrer Klage verfolgen die Kläger das Ziel, den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main durch weitere Regelungen zu ergänzen, um die - ihrer Ansicht nach - unzumutbaren Gefahren zu beseitigen, die von Wirbelschleppen landender Flugzeuge ausgehen. Sie haben deshalb beantragt, das Land Hessen zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch weitere Betriebseinschränkungen dahingehend zu ergänzen, dass die Landebahn Nordwest des Flughafens für Flugzeuge der Kategorie „Heavy“ (Abflugmassen über 136.000 kg) sowie für Flugzeuge des Typs Boeing B 757 bei Anflügen aus westlicher Richtung gesperrt wird. Die Kläger sind der Ansicht, wegen der drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit durch herabfallende Dachziegel sei die begehrte Betriebseinschränkung zumindest bis zu einer Sicherung aller durch die Planergänzungsbeschlüsse erfassten Gebäudedächer in der Stadt Flörsheim am Main erforderlich.

Die Klage blieb auch insoweit ohne Erfolg. Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, mit den Planergänzungsbeschlüssen vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 habe das Verkehrsministerium des Landes Hessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausreichende Schutzvorkehrungen gegen die von Wirbelschleppen landender Flugzeuge verursachten Gefahren angeordnet; weitergehende Ansprüche der Kläger in Form von befristeten oder endgültigen Betriebsbeschränkungen für schwere Flugzeuge und für Flugzeuge des Typs B 757 bestünden nicht. Das Verkehrsministerium des Landes Hessen habe die in den Planergänzungsbeschlüssen bestimmten, von Wirbelschleppenrisiken betroffenen und damit als Vorsorgegebiete für Schutzvorkehrungen festgelegten Bereiche der Stadt Flörsheim am Main auf der Grundlage der dazu eingeholten und von der Vorhabenträgerin, der Fraport AG, vorgelegten Schadensanalysen und gutachtlichen Stellungnahmen beanstandungsfrei ermittelt und bewertet. Die Kläger hätten keine Einwände vorgebracht, die geeignet seien, diese Ermittlungsergebnisse in Zweifel zu ziehen. Auch sonstige Anhaltspunkte für methodische Unrichtigkeiten der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen von Gutachtern sind nach Überzeugung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht festzustellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung weiter ausführt, habe das Verkehrsministerium nach dem Ergebnis aller in den Planergänzungsverfahren vorgelegten Untersuchungen, Gutachten und Schadensanalysen auf der Grundlage der letzten gemeldeten Schäden das zur Bewältigung der von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken festgelegte Vorsorgegebiet, in dem Dachklammerungen durch die Fraport AG vorzunehmen sind, zu Recht auf diejenigen Bereiche erstreckt, in denen aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Schäden und der danach ermittelten meteorologischen Phänomene damit zu rechnen sei, dass Dachziegel aus ihrem Verbund gelöst werden und vereinzelt auch herabfallen können. Eine ordnungsgemäß vorgenommene Klammerung von Dacheindeckungen sei als Mittel zur Vorsorge grundsätzlich auch geeignet, Schäden durch Wirbelschleppen am Eigentum der Kläger als auch im Hinblick auf die ihre körperliche Unversehrtheit zu vermeiden und damit das Gefährdungsrisiko auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Für die realistische Annahme, dass darüber hinaus Personen am Boden durch eine unmittelbare Einwirkung von Wirbelschleppen an Körper und Gesundheit geschädigt werden könnten, seien weder hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen worden, noch seien solche sonst wie erkennbar.