OVG Koblenz: Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in das kommunale Anbaustraßennetz

01.09.2017

Die von der Stadt Zell (Mosel) erlassene Satzung zur Erhebung von wiederkehren­den Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen, die auch die Ortsdurchfahrt von zwei Bundesstraßen in das Abrechnungsgebiet einbezieht, ist wirksam. Insbeson­dere besitzt der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Kommunalabgabengesetzes, welche die Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in das kommunale Anbaustraßennetz durch eine gemeindliche Satzung ermöglicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigte.

Die Stadt Zell erhebt aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung zur Refinanzierung von Straßenausbauaufwendungen wiederkehrende Ausbaubeiträge. Dabei bilden nach der Satzung die Anbaustraßen des Gebiets der Stadtteile Zell-Stadt und Zell-Merl eine einheitliche öffentliche Einrichtung, d.h. eine Abrechnungseinheit. Die Klägerin wandte sich als Eigentümerin eines Hausgrundstücks, welches in dieser Abrechnungseinheit liegt, mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2015. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der beklagten Stadt wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.

Die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung beruhe auf einer wirksamen Ausbaubeitragssatzung und sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle dem Landesgesetzgeber nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des rheinland-pfälzischen  Kommunalabgabengesetzes, welche die Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in eine einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen, also in das kommunale Anbaustraßennetz, durch eine gemeindliche Satzung ermögliche. Dies habe das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden. Daran halte es auch in Ansehung der Ausführungen der Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil fest. Von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für „den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 des Grundgesetzes seien zwar neben Planung, Errichtung, Gebrauch und Widmung auch die Straßenbaulast der Bundesfernstraßen umfasst, nicht jedoch der Sachbereich der Refinanzierung der gemeindlichen Aufwendungen für Gehwege und (unselbständige) Parkplätze an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Durch die Bildung kommunaler öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen nach dem Kommunalabgabengesetz werde in die genannte Bundeskompetenz für „den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr“ nicht eingegriffen. Denn die Regelung des Kommunalabgabengesetzes ermögliche den Gemeinden lediglich die Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge durch Satzung, ohne die bundesrechtlich festgelegte Straßenbaulast, die Widmung, den Gebrauch oder den Zweck einer Bundesstraße zu modifizieren, wenn ihre Ortsdurchfahrt in eine solche Einrichtung von Anbaustraßen einbezogen werde.