VG Trier: Geplantes Wohngebäude mit 31 Sozialwohnungen ist nicht rücksichtslos

01.09.2017

Die Satdt Trier hatte das dreigeschossige Wohnhaus mit 31 Soziawohnungen genehmigt. Da sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte und mit dem Bau begonnen werden sollte, stellte der Nachbar einen Eilantrag beim VG Trier. Er berief sich daraupf, das Bauvorhaben liege nicht innerhalb der bebauten Ortslage. Vielmehr ende der Bebauungszusammenhang am Rande des Plangebiets "Gartenstadt Mariahof". Ab dieser Grenze beginne der Außenbereich. Selbst wenn man jedoch eine Innenbereichslage annehme, wäre das Vorhaben rechtswidrig. Denn das geplante dreigeschossige Gebäude füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Randbebauung im Westen der "Gartenstadt  Mariahof" lediglich eingeschossig bebaut sei. Im Übrigen komme es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Das unter Denkmalschutz stehende "Hofgut Mariahof" wäre bei einer Bebauung in der geplanten Form bei Berücksichtigung der bereits bestehenden Bebauung dann zwischen Baukörpern eingeklemmt und käme in seiner jetzigen Erscheinung nicht mehr zur Geltung. Im Übrigen stelle sich das geplante Vorhaben als rücksichtslos dar. Es übe auf sein Grundstück eine abriegelnde und erdrückende Wirkung aus.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Als Nachbar könne man einer erteilten Baugenehmigung nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes entgegentreten, sich jedoch nicht auf eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen. Soweit der Antragsteller die Innenbereichslage oder das fehlende "sich Einfügen" des Vorhabens und die Beeinträchtigung des Ortsbilds rüge, könne sein diesbezügliches Vorbringen von daher von vorneherein keine Berücksichtigung finden.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots konnte das VG nicht feststellen. Das genehmigte Vorhaben halte die von der Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen ein, überschreite diese zum Teil sogar noch deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung indiziere die Wahrung der Abstandsflächenvorschriften jedoch die Beachtung des Rücksichtnahmegebots.

Nur in seltenen Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa dann, wenn ein Vorhaben eine abriegelnde und erdrückende Wirkung auf ein Nachbargebäude habe, so das VG weiter. Dies setze jedoch eine Dominanz des geplanten Vorhabens voraus, die vorliegend bei einer dreigeschossigen Bauweise nicht festgestellt werden könne. Für die Annahme einer solchen Wirkung sei zudem erforderlich, dass das betroffene Bauwerk von zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst werde, was ebenfalls nicht der Fall sei.