VG Trier: Genehmigung für drei Windkraftanlagen erlischt nach dreijähriger Betriebsunterbrechung

01.09.2017

Die 2004 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen in der Gemarkung Zilsdorf ist erloschen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 04.08.2017 entschieden. Denn die Anlagen seien mehr als drei Jahre nicht betrieben worden.

Der Betreiber der Anlage hatte auf Festelleung der Fortgeltung der Genehmigung geklagt. Nach ihrer Genehmigung waren die Anlagen seinerzeit errichtet worden und speisten bis Ende August 2013 plangemäß Strom in das öffentliche Netz ein. Während der Stilllegungsphase kam es wiederholt zu Einbrüchen in die Windkraftanlagen und zu erheblichen Zerstörungen, die einen plangemäßen Betrieb der Anlagen nicht mehr zuließen. Im Oktober 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Genehmigung für die bestehenden Windkraftanlagen seit dem 01.09.2016 erloschen sei.

Das VG hat die Klage abgewiesen und die Feststellung des Beklagten bestätigt. Rechtsgrundlage dafür sei § 18 BImSchG, wonach eine Genehmigung erlösche, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Dies sei hier der Fall. Auf zwischenzeitlich durchgeführte Wartungsarbeiten, Sanierungsmaßnahmen und Probeläufe könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, da diese Arbeiten nicht als Betrieb der Anlagen angesehen werden könnten, sondern vielmehr dazu dienten, einen Betrieb der Anlagen erst wieder zu ermöglichen.

Laut VG stellt sich auch die während der Stilllegungsphase erfolgte geringfügige Stromerzeugung zum Eigenbetrieb in einer der drei Anlagen nicht als Betrieb der Anlagen dar. Denn ein Betrieb der Anlage, der lediglich auf die eigene Stromversorgung abziele, sei nicht vom Genehmigungsinhalt gedeckt. Die ausschließlich eigene Stromversorgung unterfalle nicht den einschlägigen Privilegierungsregelungen.

Auch während der Stilllegung von der Klägerin durchgeführte Betriebsaktivitäten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hätten zu keiner Unterbrechung des Dreijahreszeitraums geführt, da diese Arbeiten von der seinerzeit erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt gewesen seien, so das VG weiter. Derartige von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckte Betriebshandlungen könnten jedoch zu keiner Unterbrechung des gesetzlich festgelegten Zeitraums führen.