VG Göttingen: Antrag auf sofortige Errichtung von 4 Windenergieanlagen trotz Widerspruch des Anlagenbetreibers hat keinen Erfolg

10.08.2017

Die Antragstellerin beabsichtigt, in der Gemarkung Jühnde vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von je 206 Metern Höhe und einer Nennleistung von je 3.000 Kilowatt zu errichten. Dagegen gab es insbesondere artenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung des Rotmilans. Der Landkreis Göttingen genehmigte die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen mit Bescheid vom 14. Oktober 2016. Er verfügte umfangreiche Nebenbestimmungen, insbesondere, um dem Artenschutz Genüge zu tun. So forderte er vor der Inbetriebnahme die Einrichtung einer 14,4 ha großen Ablenkfläche um das Tötungsrisiko für Rotmilane auszuschließen.

Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2016 legte der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen Widerspruch ein. Er sieht Verfahrensvorschriften verletzt und rügt ein signifikantes Tötungsrisiko für den Rotmilan trotz der Ablenkflächen. Auch die Betreiberfirma legte Widerspruch ein und zwar gegen die Bedingung, Ablenkflächen zu errichten und zu unterhalten. Sie verneint ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan. Ihren Antrag, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anzuordnen, mit dem sie erreichen möchte, trotz des Widerspruchs der Bürgerinitiativen sofort mit dem Bau der Anlage beginnen zu können, beschied der Landkreis Göttingen bisher ebenso wenig wie er über die Widersprüche entschied.

Das daraufhin von der Firma angerufene Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anzuordnen ab. Es hielt den Antrag für unzulässig.

Die Antragstellerin könne nicht einerseits gegen die sie belastende Regelung der Baugenehmigung, Ablenkflächen vorzuhalten, vorgehen und gleichzeitig das Recht zur sofortigen Errichtung der Windenergieanlagen vor Gericht erstreiten. Zwar sei sie durch die Erhebung ihres Widerspruches zunächst nicht verpflichtet, die Ablenkflächen einzurichten. Das führe aber nicht dazu, dass sie von der Baugenehmigung ohne diese Verpflichtung sofort Gebrauch machen können. Denn es sei ersichtlich so, dass der Landkreis die Baugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung nicht erlassen hätte; es bestehe eine untrennbare Einheit zwischen Genehmigung und belastender Nebenbestimmung. Diese dürfte nur getrennt werden, wenn die Nebenbestimmung offensichtlich rechtswidrig sei. Davon könne hier keine Rede sein.