VGH Kassel: Ausschluss der NPD-Fraktion in Büdingen von Fraktionszuwendungen ist unwirksam

29.06.2017

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hatte am 27. Januar 2017 beschlossen, ihre Entschädigungssatzung zu ändern, die jährliche Zahlungen an die Fraktionen für den bei der Fraktionsarbeit entstehenden Aufwand vorsieht. Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen sind danach von den jährlichen Zahlungen eines Sockelbetrages in Höhe von 150,-- € und eines weiteren Betrages in Höhe von 40,-- € je Fraktionsmitglied ab 1. Februar 2017 ausgenommen. Diese Änderung der Entschädigungssatzung
wurde am 31. Januar 2017 von der Stadt Büdingen bekannt gemacht.

Gegen diese Änderung haben die NPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung und ihre vier Mitglieder am 1. Februar 2017 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, diese Änderung für unwirksam zu erklären.

Der Normenkontrollantrag hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Büdingen ist unwirksam.

Nach Auffassung des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstößt der Ausschluss von Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen von Fraktionszuwendungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ein solcher Ausschluss stelle eine Ungleichbehandlung entsprechender Fraktionen gegenüber den von einem solchen Ausschluss nicht betroffenen Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen dar, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Bereits das gewählte Unterscheidungskriterium der erkennbaren Verfassungsfeindlichkeit von Parteien/Vereinigungen sei unzulässig. Denn nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dürfe niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Eine zulässige Durchbrechung dieses sog. Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen zu Lasten einer Partei bzw. Vereinigung sei erst dann möglich, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Verbot der Partei durch das Bundesverfassungsgericht bzw. zu einem behördlichen Verbot der Vereinigung geführt habe. Bis dahin sei selbst eine erkennbare Verfassungsfeindlichkeit kein zulässiges Unterscheidungskriterium. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (- 2 BvB 1/13 -) nichts geändert.

Hinzu komme, dass der Ausschluss von Fraktionszuwendungen nach Zielrichtung und Wirkung die dem staatlichen Bereich zuzurechnende Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung und nicht die dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnende Partei/Vereinigung betreffe. Fraktionszuwendungen seien zweckgebunden und sollen die Aufwendungen für die Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung ganz oder teilweise decken. Für eine Finanzierung oder eine sonstige Unterstützung der „hinter“ den Fraktionen stehenden Parteien/Vereinigungen stünden sie gerade nicht zur Verfügung. Die politische Anschauung von gewählten Stadtverordneten, die sich zu Fraktionen zusammengeschlossen hätten, sei daher auch kein sachgerechtes Kriterium für die Zuteilung von Fraktionszuwendungen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.