VG Berlin: Kein erlaubnisfreier „Probebetrieb“ einer Gaststätte

03.06.2017

Sachverhalt

Der Antragsteller meldete im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald ein japanisches Spezialitätenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er Ende September 2016. Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigungen untersagte die Behörde dem Antragsteller sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Antragsteller noch nicht erfüllt habe.

Entscheidung des Gerichts

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Nach der Gewerbeordnung dürfe die zuständige Behörde ein ohne die erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung, und mangels Erfüllung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben sei das Vorhaben derzeit auch nicht genehmigungsfähig. Die Bezeichnung als „Probebetrieb“ durch den Antragsteller sei irrelevant. Eine solche Kategorie sei dem Gaststättengesetz fremd. Denn die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stelle eine Betriebsaufnahme davon dar, unabhängig davon, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.