VG Cottbus: „Bauten auf Rädern“ im Außenbereich unzulässig

03.06.2017

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits waren Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da die Konstruktionen im Außenbereich aufgestellt wurden, ordnete die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Jahre 2015 ihre Beseitigung an.

Entscheidung des Gerichts

Die dagegen gerichteten Klagen wies das Gericht ab: Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhen die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus sind sie ihrem konkreten Verwendungszweck nach dazu bestimmt, „überwiegend ortsfest“ auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden, denn trotz der faktischen Mobilität der Anlagen sind sie bei wertender Betrachtungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten.

Da die Anlagen nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.