VGH Kassel: Normenkontrollantrag gegen das Verbot des Befahrens von zwei Abschnitten der Nidda mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art abgelehnt

03.06.2017

Gegen dieses, in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Wetterau“ normierte Verbot haben der Hessische Kanu-Verband e.V. und zwei Privatpersonen am 11. Januar 2016 Normenkontrollanträge mit dem Ziel gestellt, die Verordnung für unwirksam zu erklären. Sie sind u.a. der Auffassung, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „ Auenverbund Wetterau“ sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden und verstoße gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Das Befahren der Nidda mit Kanus laufe auch den Schutzzweck der Verordnung selbst nicht zuwider; ein Kanubetrieb mit ausgebildeten Kanufahrern beeinträchtige die geschützten Tierarten nicht. Im Übrigen sei eine Sperrung des betroffenen Flussabschnittes in einem Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai eines jeden Jahres zum Schutz der Brutvögel ausreichend.

Die Entscheidung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 09.03.2017 (4 C 328/16.N) abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Landschaftsschutzverordnung vom 22. Dezember 2014 sei ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Schutzgebietsverordnung sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verkündet worden und entspreche inhaltlich den Anforderungen, die das Bundesnaturschutzgesetz an die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes stelle. Die Unterschutzstellung des Auenverbundes Wetterau sei aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen sowie in den besonders gekennzeichneten Abschnitten der Nidda auch wegen des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender und geschützter Tierarten vernünftiger Weise geboten.

Anders als die Antragsteller ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass eine Kontigentierung bzw. eine andere Regelung als eine „Vollsperrung“ des betroffenen Flussabschnitts in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres kein geeignetes milderes Mittel sei, denn dies setze einen sich optimal verhaltenden Kanufahrer voraus, der sein Boot stets in der Mitte des Flusses halte, jeglichen Uferbereich meide und in geschlossenen Gruppen zügig und ruhig fahre. Ein solches Verhalten könne jedoch nicht ohne weiteres bei jedem Kanufahrer vorausgesetzt werden und sei schon rein aus tatsächlichen Gründen nicht stets einzuhalten. Da das Befahren der gesperrten, 8km langen Flussabschnitte zur Ausübung des Kanusports durch die Antragsteller nicht essentiell sei, könne ihnen zugemutet werden, auf die Avifauna und die Fischfauna in diesem Bereich des Flusses Rücksicht zu nehmen. Auch das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports werde dadurch nicht berührt. Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz und Pflege des Sports könne weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet werden, die eine Einschränkung sportlicher Aktivitäten betreffen.