Dies entschied das VG Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2016 (1 K 3757/15). Das gelte auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betreffe, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, so das Gericht. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Gemeinde und die GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern in eine schwächere Verhandlungsposition bringen können.