VG Wiesbaden: Grundsteueranhebung in Bad Schwalbach ist rechtmäßig

30.04.2017

Die Stadt hatte durch Änderung der Satzung zum 01.01.2015 die Grundsteuer auf 500 v.H. und zum 01.01.2016 auf 690 v.H. angehoben. Der Kläger sah angesichts dieser Steigerung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots nicht eingehalten. Insbesondere deshalb, weil die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten gehöre und auf die Mieter umgelegt werde, welche vor überzogenen Kostensteigerungen geschützt werden müssten.

Das Gericht wies die Klagen ab. Sie Beklagte bestimme, ob sie Grundsteuern erhebe und lege den Hebesatz nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Eine gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes ergebe sich weder aus dem Grundsteuergesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der Gemeindeordnung. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen der "Mietpreisbremse" komme nicht in Betracht, da eine Kappungsregelung dem Landesgesetzgeber vorbehalten sei und dieser keinen Gebrauch davon gemacht habe. Die Anhebung der Grundsteuer sei auch nicht willkürlich erfolgt. Solange ein Haushaltsdefizit bestehe - und die Beklagte sei Schutzschirmkommune - könne davon nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Beklagte die Verpflichtung zum schnellstmöglichen dauerhaften Haushaltsausgleich. Dass die Steuerpflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Grundsteuer nicht mehr aufbringen könnten und diese eine sogenannte Erdrosselungswirkung habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die monatliche Belastung des Klägers durch die Grundsteuer für die streitbefangenen Grundstücke lasse eine Erdrosselungswirkung nicht ansatzweise erkennen.