BVerwG: Unterliegt ein Betrieb der Bergaufsicht, besteht im Falle der Erteilung einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichwohl das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens

30.04.2017

Ein Vorhaben unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG dem Bergrecht und damit formal der Bergaufsicht, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die überwiegend einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten wie dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen dient bzw. zu dienen bestimmt ist. Ob eine Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dient, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt. Auch wenn das Vorhaben danach der Bergaufsicht unterliegt, kann die Genehmigungserteilung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB des gemeindlichen Einvernehmens bedürfen. Die Ausnahme vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beschränkt sich auf Vorhaben, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung entschieden wird.