VG Stuttgart: Sog. Hoffnungshäuser zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen dürfen gebaut werden

30.04.2017

Bereits im November 2016 hatte das VG Stuttgart einen Eilantrag gegen ein in Berkheim geplantes "Hoffnungshaus" zurückgewiesen (VG Stuttgart, Beschl. v. 02.11.2016 - 2 K 5230/16).

Das geplante Vorhaben in Esslingen sieht die Errichtung von zwei dreigeschossigen Einzelgebäuden mit begrünten Flachdächern und einer Maximalbelegung von 60 Personen vor. Das Baugrundstück und das Grundstück der Nachbarn (Antragsteller) befinden sich im Bereich des Bebauungsplans 707 "Kastellstraße/Jurastraße" von 1981, der für die Grundstücke der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet und für den Bereich des mit der Gemeinschaftsunterkunft zu bebauenden Grundstücks eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) mit eingeschossiger Bebauung festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die von der Stadt Esslingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier "Wohngebäude zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschlussunterbringung, Bewohnern mit Wohnberechtigungsschein und Obdachlosen" und zwei Stellplätzen in der Brühlstraße in Esslingen Widerspruch eingelegt und am 05. bzw. 15.09.2016 beim VG Stuttgart jeweils einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben verstoße zum einen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Zum anderen sei die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft auch bauordnungsrechtlich unzulässig.

Das VG Stuttgart hat diese Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen – allein zu prüfende – nachbarschützende Vorschriften. Die Antragsteller seien durch die Befreiung von der Festsetzung des Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten nicht in eigenen Rechten verletzt, da diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es dürfte im Ansatz zwar zutreffen, dass das genehmigte Vorhaben von der umgebenden Bestandsbebauung, die durch eine lediglich eingeschossige Bebauung mit Dachgeschoss geprägt sei, abweiche. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine die Nachbargrundstücke geradezu "erdrückende oder abriegelnde Wirkung" entfalten könne. Vielmehr sei das genehmigte Vorhaben dadurch geprägt, dass zwei einzelne kleinere Einheiten, die zudem einen Abstand von etwa 10 m aufwiesen, errichtet werden sollten. Bei dem Bauvorhaben handle es sich auch nicht um eine große Flüchtlingsunterkunft mit mehreren hundert Unterbringungsplätzen, die eventuell geeignet sein könne, eine Unruhe in ein reines Wohngebiet zu bringen. Vielmehr sei die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer Maximalbelegung von 60 Plätzen geplant. Zudem solle nur ein Teil des verfügbaren Raums nach dem Belegungskonzept für eine gemeinschaftliche Unterbringung genutzt werden und der verbleibende Raum für Wohnungen, die Familien zu Verfügung stünden, verwendet werden. Die insoweit noch überschaubare Anzahl von zu erwartenden Nutzern lasse auch sonst keine unzumutbare Belastung erwarten.