VG Berlin: Keine wasserrechtliche Genehmigung für schwimmende Häuser

07.03.2017

Die Klägerin plant den Bau von acht schwimmenden Wohnhäusern auf dem Rummelsburger See. Für dieses Vorhaben hatte das Bezirksamt 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz lehnte die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung demgegenüber im Mai 2013 aus Gründen des Umweltschutzes ab. Der See sei stark verunreinigt, weshalb es an den erforderlichen gesunden Wohnverhältnissen fehle. Die Klägerin meint zur Begründung ihrer Klage, eine Gesundheitsbeeinträchtigung sei am Standort nicht nachgewiesen.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Das Vorhaben beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Bewohner seien schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, weil die Häuser über einer mit Schadstoffen belasteten Altlast errichtet werden sollten. Das Risiko sei auch für den betroffenen Standort ausreichend belegt. Dar-über hinaus habe der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung darauf abstellen dürfen, dass eine Wohnnutzung auf Gewässern in Berlin generell nicht erwünscht sei.