VGH Kassel: Erneut verkaufsoffener Sonntag für unzulässig erklärt

13.02.2017

Damit hat der VGH eine Entscheidung des VG Gießen vom 03.11.2016 bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte mit dieser Entscheidung den Anträgen der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Teilen des Stadtgebietes von Gießen an diesen Tagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Gießen eingelegte Beschwerde blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Ebenso wie das VG Gießen beurteilt der VGH die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen in einigen Straßen der Gießener Innenstadt und in Teilen der zwei Gewerbegebiete als offensichtlich rechtswidrig.

Zur Begründung führte der VGH im Wesentlichen aus, er teile die Rechtsansicht des VG, wonach durch die Erlaubnis der Stadt nicht sichergestellt sei, dass die öffentliche Wirkung des "Suppenfestes" gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Dies aber verlange der verfassungsrechtlich abgesicherte Sonn- und Feiertagsschutz. Die Stadt habe die Ladenöffnung zwar räumlich begrenzt, sie habe es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Prognose dazu anzustellen, ob der Besucherstrom, den das "Suppenfest" als solches auslöse, die Zahl der Besucher übersteigen werde, die allein wegen der Ladenöffnung in die Gießener Innenstadt und in die Gewerbegebiete kämen. Eine derartige, von Gesetzes wegen erforderliche Prognose sei entgegen der Ansicht der Stadt Gießen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.