VG Frankfurt: Dreitägigen Ladungsfrist des § 58 Abs.1 HGO gilt auch für Sitzungen des Gemeindesvorstands

31.01.2017

Die Antragsteller streiten über ihre Mitgliedschaftsrechte, die sich aus ihrer Funktion als Teil des Magistrats ergeben. Sie rügen, dass ihre Rechte auf rechtzeitige und umfassende Informationen über die jeweiligen Verhandlungsgegenstände für die Beratung in der Stadtverordnetenversammlung durch eine kurzfristige Ladung mit verschiedenen Tagesordnungspunkten verletzt worden seien. Die Tagesordnungspunkte der Stadtverordnetenversammlung zu den Ziffern 10 bis 13 beträfen den Entwurf der Haushaltssatzung nebst Anlagen sowie das Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020.

Eine solche Rechtsverletzung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt und deshalb den Magistrat verpflichtet, die gerügten Tagesordnungspunkte der Stadtverordnetenversammlung für die Sitzung am 1.11.2016 vorläufig zurückzuziehen.

Der Vorsitzende des Magistrats habe im Rahmen der Ladung zu einer Magistratssitzung am 19.10.2016 fehlerhaft gehandelt, weil er die dreitägige Ladungsfrist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zwischen dem Zugang der Ladung und der Sitzung nicht gewahrt habe. Die beiden Magistratsmitglieder, die den Eilantrag eingereicht haben, seien am 18.10.2016 zu einer Sitzung des Magistrats am 19.10.2016 eingeladen worden. Mit dieser Einladung erfolgte auch die Vorlage zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 (hierbei geht es im Wesentlichen um den Haushaltsentwurf für 2017 nebst einem Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020). Der Entwurf der Haushaltssatzung sei ihnen teilweise erst am 19.10.2016 per e-mail oder als PDF-Datei, was grundsätzlich möglich sei, zugegangen. Die Satzung habe einen Umfang von ungefähr 6,8 MB.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der dreitägigen Ladungsfrist des § 58 Abs.1 HGO auch für Sitzungen des Gemeindesvorstands gelten. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfristen in eiligen Fällen vorgelegen hätten. Eine Heilung der Verletzung der Ladungsfristen sei ebenfalls nicht anzunehmen, da dies nur mit einer 2/3 Mehrheit des Magistrats möglich gewesen wäre. Diese sei aber nicht zustande gekommen.

Da bereits die Beschlussfassung des Magistrats fehlerhaft zustande gekommen sei, müssten konsequenterweise auch die Vorlagen für die am 01.11.2016 tagende Stadtverordnetenversammlung vorläufig zurückgezogen werden. Damit werde den Antragstellern die Möglichkeit gegeben, sich in die Materie und in die Vorlage des Haushaltsentwurfs ordnungsgemäß und umfassend einzuarbeiten.