VG Darmstadt: Windräder am „Greiner Eck“ dürfen weitergebaut werden

31.01.2017

Gerügt worden waren im Wesentlichen Aspekte des Lärmschutzes, des Denkmalschutzes, des Wasserschutzes, des Artenschutzes (insbesondere hinsichtlich des Rotmilans, des Uhus, des Wespenbussards und verschiedener geschützter Fledermausarten) und des sonstigen Naturschutzes.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt dass die der Behördenentscheidung zugrunde gelegte Lärmprognose einer rechtlichen Prüfung stand halte und im Einklang mit der Rechtsprechung – jedenfalls im summarischen Prüfungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutz – davon auszugehen sei, dass sich der von einem Windrad ausgehende Infraschall (= tieffrequenter Schall) in einer Distanz von mehr als 1.000 Metern, die zum Wohnhaus der klagenden Privatperson eingehalten sei, nicht mehr spürbar von sonst vorhandenem Infraschall abhebe.

Bezüglich der vorgetragenen möglichen Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes hat das Gericht festgestellt, dass dieser durch technische Maßnahmen gewährleistet werde.

Soweit die unter Denkmalschutz stehende „Gesamtanlage Altstadt und Schloss Hirschhorn“ wegen der Sichtbeziehung durch den Bau der Windräder beeinträchtigt werde, sei die von den Denkmalschutzbehörden mitgetragene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Windräder die Sichtbeziehung auf die Gesamtanlage Altstadt und Schloss Hirschhorn nicht derart „verschandeln“ würden, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Verbotsnorm handeln würde.

Weiter stellten sich nach Auffassung der Kammer auch die Eingriffe in die betroffenen Natura 2000 / FFH-Gebiete, das EU-Vogelschutzgebiet „Unteres Neckartal bei Hirschhorn“ und den landesweiten Biotopverbund nach der Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als erheblich dar, soweit eine Privatperson eine solche Prüfung überhaupt geltend machen könne. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang nur geprüft werden, in welchem Ausmaß die in den vorgenannten Gebieten genannten Pflanzen- und Tierarten von dem Bau der Windräder beeinträchtigt sein könnten. Zu den danach geschützten Tierarten gehörten zwar einige der betroffenen Fledermausarten und auch der Wespenbussard; Letzterer komme jedoch nur in einer Entfernung von weit mehr als 1.000 Metern von den genehmigten Windrädern vor und damit außerhalb des von der Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlenen Mindestabstandes. Der Schutz der Fledermäuse sei gewahrt, weil weder deren Wochenstuben noch essentielle Nahrungshabitate betroffen seien und die Windräder während der Zeiten abzuschalten seien, in denen die Fledermäuse aktiv seien.

Schließlich wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass in dem von einer Privat-person geführten Verfahren nicht auch die über den Gebietsschutz hinausgehenden Aspekte des Arten- und Naturschutzes zu prüfen seien. So müsse zwar die Genehmigungsbehörde prüfen, ob auch alle arten- und sonstigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden; das Klagerecht von Privatpersonen beschränke sich jedoch auf die Kontrolle der Wahrung des Gebietsschutzes, erstrecke sich also nicht auch darauf, ob von dem Vorhaben auch vom Gebietsschutz nicht erfasste Tier- und Pflanzenarten bedroht seien.