OLG Frankfurt/Main: Keine Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten durch Abzeichnung von Stundenlohnzetteln

28.12.2016

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien um Restwerklohnansprüche der Klägerin aus einem zwischen den Parteien geschlossenen VOB-Bauvertrag über Sanierungsarbeiten. Der Bauvertrag sah eine Abrechnung nur nach Einheitspreisen vor. Stundenlohnleistungen waren zwischen den Parteien nicht vereinbart. Trotzdem wurden die in einer Rechnung der Klägerin aufgeführten Stundenlohnarbeiten von der Bauleitung der Beklagten mit dem Vermerk „fachtechnisch und rechnerisch richtig“ versehen und die Stundenzettel unterschrieben. Der von der Beklagten ermittelte Rechnungsbetrag war dann der Gegenstand des Klageantrags in der ersten Instanz. Das in der ersten Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Stundenlohnarbeiten ab, wobei das Gericht die Klägerin zuvor mit seinem Hinweisbeschluss auf die fehlende Vereinbarung mit der Beklagten über die Abrechnung nach Stunden hingewiesen hat und die Klägerin ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt hat. Mit der sodann beim OLG Frankfurt am Main eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Werklohnanspruch bezüglich der Stundenlohnarbeiten aus der ersten Instanz weiter.

Nachträgliche konkludente Stundenlohnabrede

Zunächst stellte das OLG Frankfurt – wie schon das LG Frankfurt am Main zuvor auch – das Fehlen einer ausdrücklichen Stundenlohnvereinbarung zwischen den Parteien fest. In der Folge überprüfte das Gericht weiter, ob die Parteien nachträglich konkludent eine Stundenlohnabrede getroffen haben.

Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen alleine nicht ausreichend

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann eine solche Vereinbarung, wonach für die abgerechneten Leistungen eine Stundenlohnvergütung zu zahlen ist, nicht alleine schon aus der – vorliegenden – Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden. Eine Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen bescheinigt lediglich nur Art und Umfang der erbrachten Leistung und bezieht sich darüber hinaus regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.

Hinzukommen besonderer Umstände erforderlich

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann aber im Einzelfall als ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gewertet werden, wenn sich zudem aus besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist. Auch muss beim Unterzeichner der Stundenlohnnachweise eine entsprechende Vollmacht vorliegen.

Diese besonderen Umstände waren für das OLG Frankfurt bereits von der Klägerin nicht hinreichend vorgetragen worden, zudem aber auch in der Sache nicht ersichtlich, sodass das Gericht das Vorliegen einer konkludenten nachträglichen Stundenvereinbarung ablehnte.

Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Wege der erfolgten Unterzeichnung der Stundenlohnnachweise durch die hier zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigte Bauleitung konnte das Gericht nicht feststellen.

Zwar kann nach Auffassung des Gerichts die Unterschriftsleistung unter einen Stundenlohnzettel über die bloße Bestätigung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen hinaus durchaus auch zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Inhalts sein, dass diese Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies setzt aber notwendig voraus, dass der Auftragnehmer selbst davon ausgehen durfte, die erbrachten Leistungen ohne weiteren Nachweis als Stundenlohnarbeiten vergütet zu erhalten. Dies wäre etwa für den Fall anzunehmen, wenn der Vertrag eine Bestimmung enthielte, dass die Abrechnung nur nach Anerkennung der Stundenzettel durch die örtliche Bauleitung erfolgt.

Der vorliegende Bauvertrag wies keine entsprechende Regelung auf. Nach Auffassung des OLG Frankfurt konnte die Klägerin daher bereits vor diesem Hintergrund nicht von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Beklagten im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ausgehen. Vielmehr erschöpfte sich die Wirkung der Unterzeichnung der Stundennachweise lediglich in deren – regelmäßigen – Wirkung, nur Art und Umfang der erbrachten Leistung zu bescheinigen.

Im Ergebnis wurde die form- und fristgerecht eingelegte Berufung durch das OLG Frankfurt zurückgewiesen

Praxistipp:

Es sollte möglichst frühzeitig eine klare – sinnvollerweise schriftliche – Regelung darüber getroffen werden, dass ausgeführte Leistungen auch im Wege eines Stundenlohns abzurechnen sind. Die Tatsache alleine, dass Leistungen korrekt ausgeführt wurden, rechtfertigt – wie das vorliegende Urteil des OLG Frankfurt zeigt – nicht ohne weiteres die Möglichkeit, diese auch im Stundenlohn abzurechnen.