BVerwG: Grünlandumbruch auf Moorstandorten ist nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten

28.12.2016

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker zu nutzen, weil es sich um einen Moorstandort handele. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der ein entsprechendes Verbot normiere. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG lautet:

"Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten: […] 5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen; […]"

Den vom Kläger gestellten Befreiungsantrag lehnte der Beklagte ab und belegte den Kläger zudem mit weiteren, die Nutzung seines Grundstücks einschränkenden Anordnungen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthalte § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dagegen keinen Verbotstatbestand; einer Befreiung bedürfe es nicht. Damit seien auch die maßgeblich auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gestützten Anordnungen hinfällig; diese seien zumindest ermessensfehlerhaft.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts. Danach enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zwar Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft, aber keine Gebote oder Verbote i. S. d. Befreiungsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Das ergibt sich vor allem aus der inneren Systematik des Gesetzes und hier insbesondere aus den Eingriffsregelungen in §§ 14 ff. BNatSchG. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht daher auch die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen aufgehoben, weil der Beklagte das ihm nach § 3 Abs. 2 BNatSchG eröffnete (pflichtgemäße) Ermessen nicht oder allenfalls defizitär ausgeübt hat.