Gesetzgebung: Erweitertes Klagerecht für Umweltverbände

28.12.2016

Gesetzgeberische Änderungen

Wesentliche Änderungen sind laut Entwurf im Anwendungsbereich des UmwRG vorgesehen. Anerkannte Umweltverbände sollen nunmehr das Recht erhalten, "Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen" gerichtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung dafür soll sein, dass bei diesen Plänen und Programmen im Sinne des UVPG eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und der Umweltverband die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht.

Rechtlich überprüfbar sollen zudem Verwaltungsakte beziehungsweise öffentlich-rechtliche Verträge werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die nicht unter die bisherigen Regelungen fallen. Voraussetzung für die Überprüfung soll sein, dass in dem Verwaltungsverfahren die Anwendung umweltbezogener landes-, bundes- oder unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen einschlägig war. Mittelbar soll zudem soll die Anwendung solcher Regelungen durch Private möglich sein. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, Verbänden Rechtsbehelf gegen auf Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen abzielende Verwaltungsakte der Behörden zu ermöglichen.

In Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-137/14 soll schließlich - wie zu erwarten war - die so genannte Präklusionsklausel im UmwRG fallen. Umweltverbände können demnach künftig auch dann Einwendungen in gerichtlichen Verfahren einbringen, wenn sie sich nicht im Ausgangsverfahren beteiligt hatten. Zudem werden im UmwRG sowie in 12 weiteren Gesetzen und 2 Verordnungen unter anderem Regelungen zu Verfahrensfehlern, Klagebegründungsfristen, Verfahrensvorgaben und Bekanntmachungspflichten ergänzt oder angepasst.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 18/9526.