VG Köln: KiTa-Beitragssatzung 2014/15 der Stadt Bonn nichtig

02.12.2016

Geklagt hatten Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der Beklagten besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kindergartenjahr 2014/2015 ein sog. „Vorschulkind“ (letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung). Mit einem Beitragsbescheid von Ende 2013 setzte die Beklagte Elternbeiträge u.a. für das Kindergartenjahr 2014/15 für die Betreuung des Geschwisterkindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest. Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinderbildungsgesetzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitragsfestsetzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes, weil sie der Ansicht waren, dass der Landesgesetzgeber mit der Gesetzesänderung habe erreichen wollen, dass eine satzungsrechtliche Geschwisterregelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden.

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landesgesetzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befreiungstatbestände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor.

Der hiergegen erhobenen Klage hat die Kammer stattgegeben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtsansicht der Beklagten seit der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 fehlerhaft sei. So habe dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungsregelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwisterregelung habe erlassen wollen.

Fehle jedoch eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kindergartenjahr 2014/2015, so sei die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr Beiträge festgesetzt habe.