VOB/A 2016 in Kraft getreten

09.11.2016

Für Kommunen muss das nationale Vergaberecht (insbesondere VOB/A, 1. Abschnitt), welches unterhalb des EU-Schwellenwertes (bei Bauleistungen: derzeit 5.225.000 € netto) gilt, noch durch Erlasse der zuständigen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden. Dieser 1. Abschnitt der VOB/A wurde wie folgt überarbeitet:

  • Angleichung des 1. Abschnitts an die Nummerierung und Struktur des 2. Abschnitts
  • Die Vergabeunterlagen sind bei öffentlicher Ausschreibung nun sämtlichen interessierten Bietern zur Verfügung zu stellen. Die Beschränkung auf Bieter, die sich “gewerbsmäßig“ mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung befassen, wurde gestrichen (§ 3a)
  • Aufnahme einer Regelung zu Rahmenvereinbarungen (§ 4a)
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten sowie „Betriebe der öffentlichen Hand“ sind zukünftig zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern zugelassen (§ 6)
  • Die Ausnahmen von der Produktneutralität der Leistungsbeschreibung wurden redaktionell überarbeitet (§ 7 Abs. 2)
  • Vergabeunterlagen sind grundsätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Abgabe der Angebote und Teilnahmeanträge erfolgt elektronisch in Textform. Es besteht jedoch ein Wahlrecht des Auftraggebers, welche Kommunikationsmittel im Vergabeverfahren eingesetzt werden (§§ 11 ff.)
  • Ablauffrist für schriftliche Angebote: 18.10.2018 (§ 13)
  • Öffentliche Submission/Öffnungstermin nur noch, wenn der Auftraggeber auch postalische Angebote zulässt (§ 14).

 

Bereits seit dem 18.04.2016 sind der 2. und der 3. Abschnitt der VOB/A 2016 sowie die VOB/B 2016 in Kraft getreten.

Im Rahmen der VOB/C 2016 wurden u.a. die ATV DIN18329 "Verkehrssicherungsarbeiten" neu erarbeitet, 15 ATV materiell fortgeschrieben und 49 ATV redaktionell überarbeitet. Im Erlass werden alle redaktionell und fachtechnisch überarbeiteten sowie neu erarbeiteten ATV aufgezählt.