LG Bamberg: Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit bei Lieferung und Herstellung von Lockerwänden

09.11.2016

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB. Auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung bot die Klägerin insgesamt 31 sogenannte Lockerwände (Lieferung und Herstellung) zu Einheitspreisen an. Sie erhielt dann den Auftrag über das Gewerk Lockerwände zum Nettoangebotspreis von 74.922 €. Zwischen den Parteien war unter anderem die Einbeziehung von VOB/B vereinbart worden. Nachdem zunächst auf die Schlussrechnung der Klägerin keine Leistung vorgenommen wurde, forderte die Klägerin von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Abzüglich eines dann noch geleisteten Teilbetrages verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit gerichtlich vor dem Landgericht Bamberg weiter, wobei die Parteien nach Zahlung eines weiteren Teilbetrages durch die Beklagte nach Klageerhebung die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt hatten.

Unternehmer eines „Bauwerks“

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe befasste sich das Landgericht Bamberg zunächst mit den Voraussetzungen des § 648 a BGB und der hier maßgeblichen Frage, ob die Klägerin als Unternehmer eines Bauwerks zu gelten hat.

Hierbei bestimmte das Gericht zunächst die Begrifflichkeit eines „Bauwerks“ im Sinne der Norm, indem es feststellte, dass der Begriff umfassender als der des Gebäudes ist. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Hierbei stellen Arbeiten am Bauwerk auch Einzelleistungen von Bauhandwerken dar, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes betreffen und der Neuerrichtung oder Erneuerung des Gebäudes dienen sollen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies grundsätzlich auch für Bauwerksteile, die nicht auf der Baustelle ausgeführt werden. Entscheidend soll hierbei aber sein, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.

Keine feste Fixierung

Ausgehend von dieser Definition verneinte das Gericht in der Folge das Vorliegen eines Bauwerks. Dabei ließ sich das Gericht von der Feststellung leiten, dass die streitgegenständlichen Lockerwände nicht im Gebäude fest eingebaut, sondern nur aufgestellt und hierbei grundsätzlich verschiebbar sind. Ihre Verschraubung bzw. Verklebung dient nicht der festen Fixierung im Gebäude selbst, sondern lediglich deren Sicherung. Nach Auffassung des Gerichts sind sie damit bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten und unter Umständen ebenfalls an den Wänden gesicherten Möbeln – etwa Regalen oder Schränken.

Nicht typisch oder unverzichtbar

Auch stellte das Gericht weiter fest, dass die Lockerwände für die Zweckbestimmung eines Gebäudes insgesamt nicht typisch oder unverzichtbar sind. Sie dienen vielmehr lediglich einer flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung.

Keine wirksame Vereinbarung des Werkvertragsrechts

Insgesamt verneinte das Gericht das Vorliegen eines Bauwerkvertrages. Nach der Auffassung des Gerichts liegt vorliegend ein Werklieferungsvertrag vor, auf den § 648 a BGB grundsätzlich keine Anwendung findet. Auch der Umstand, dass die Parteien über die Vereinbarung der Anwendbarkeit der VOB/B in weiten Teilen werkvertragliche Regelungen zum Vertragsinhalt gemacht haben, kann nach der Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung führen.

Praxistipp:

Es ist bereits bei der Vertragsgestaltung sowie dem Abschluss des Vertrages von erheblicher Bedeutung, ob ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung / Werklieferungsvertrag oder aber ein Werkvertrag vorliegt. Die im Einzelfall durchaus schwierige Einordnung sollte nicht ohne entsprechende vertiefte Prüfung durch einen auf das private Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden, da sie erhebliche Bedeutung für eine Vielzahl von rechtlichen Folgeumständen hat. Zu nennen wären etwa die Bestimmung der Fälligkeit der vereinbarten Vergütung, die Bestimmung des Zeitpunkts des Gefahrübergangs, der Beginn der Gewährleistungsfristen aber auch spezielle Probleme im Rahmen der Gewährleistung selbst. Sollte nämlich das Vertragsverhältnis als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung / Werklieferungsvertrag eingestuft werden, so könnten beim gleichzeitigen Vorliegen eines Handelsgeschäfts und Nichteinhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB – der „Käufer“ hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel mitzuteilen – leichter Hand der Verlust von Gewährleistungsrechten drohen.