EU-Kommission: Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher vom Vergaberecht freigestellt

21.10.2016

Die Kommission reagiert damit auf einen Antrag gemäß Art. 35 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. § 3 SektVO, den der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) mit Unterstützung des Bundeskartellamtes gestellt hatte. Danach können Auftraggeber bei der Kommission beantragen, festzustellen, dass das Vergaberecht auf bestimmte Tätigkeiten in einem Mitgliedsstaat keine Anwendung findet. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist und diese Märkte keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Kommission in Bezug auf den deutschen Strom- und Gas-Einzelhandel vor; bei der Belieferung von Haushalts-/Gewerbe- und Industriekunden mit Gas und Strom herrscht ein ausreichender Wettbewerb. Nachdem der BDEW 2012 bereits die Freistellung für alle Aufträge erreicht hatte, die die Erzeugung und den Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland betreffen, stellte die Kommission öffentliche Auftraggeber in der Energiewirtschaft damit jetzt in einem weiteren Bereich vom Vergaberecht frei.

Im Einzelnen hat das zur Folge, dass in Zukunft solche Beschaffungsvorgänge nicht mehr dem EU-Vergaberecht unterliegen, die einen der folgenden Bereiche betreffen:

  • Stromeinzelhandel mit Kunden, deren Verbrauch durch Leistungsmessung erfasst oder aufgrund eines Standardlastprofils abgerechnet wird (RLM- und SLP-Kunden)
  • Erdgaseinzelhandel mit RLM- und SLP-Kunden

 

Nicht erfasst sind dagegen Aufträge im Zusammenhang mit der Grundversorgung und mit Heizstrom.