Rücknahmepflicht des Handels für Elektro-Altgeräte am 25. Juli 2016 in Kraft getreten

20.10.2016

Die Grundregeln für die Rücknahmepflicht: Zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten sind alle großen Händler verpflichtet, die auf mehr als 400 m² Elektrogeräte verkaufen. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen stationärem Einzel- und Online-Handel. Beim Onlinehandel wird entsprechend die Versand-und Lagerfläche zu Grunde gelegt. Große Elektrogeräte wie Kühlschränke und Fernseher müssen immer dann kostenlos zurückgenommen werden, wenn ein entsprechendes Gerät neu gekauft wird. Kleinere Geräte wie Rasierer, elektronische Zahnbürsten und Mobiltelefone (Geräte, die in keiner Abmessung länger als 25 cm sind) müssen immer, auch ohne Neukauf, kostenlos zurückgegeben werden können. Händler, die nicht unter die Pflicht fallen, können wie auch schon vor dem Inkrafttreten des novellierten Gesetzes, Elektro-Altgeräte weiterhin freiwillig zurücknehmen.

Zudem enthält das Gesetz Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektro-Altgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs ist es zum Beispiel dem Zoll besser möglich, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Der Exporteur muss anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch kann auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser vollzogen werden.

Das am 24. Oktober 2015 neu in Kraft getretene (novellierte) ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.

Hinweis:

Mit der Novellierung des ElektroG haben sich auch die Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geändert. Zu einem Einzelaspekt dieser Änderungen, nämlich der Abgabe von Elektroaltgeräten durch die sog. Vertreiber bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, hat Rechtsanwalt Dr. Stapelfeldt zusammen mit Rechtsreferendar Hubbertz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Abfallrecht (AbfallR 5/2016, 235 ff.) eine Abhandlung veröffentlicht.