VG Neustadt: Auch Eigenkompostierer müssen Abfallentsorgungsgebühren für Vorhalten einer Biotonne zahlen

20.10.2016

Die Kläger sind Eigentümer eines von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens in Hinterweidenthal. Im Januar 2015 setzte der beklagte Landkreis Südwestpfalz gegenüber den Klägern Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 228,98 € fest. Hiervon umfasst war u.a. die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 €.

Dagegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machten geltend, sie seien anerkannte Eigenkompostierer und als solche in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Daher benötigten sie keine Biotonne.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz seien Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten. Keine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung bestehe dagegen, soweit die genannten Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese auf den ihnen genutzten Grundstücken selbst verwerteten, z.B. durch Biokompostierung.

Der beklagte Landkreis habe in seiner Satzung die Anschlusspflichtigen in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Gruppe der sog. Nichteigenkompostierer, d.h. derjenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgten, und die Gruppe der sog. Eigenkompostierer, d.h. derjenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerteten. Dabei gehe der Beklagte davon aus, dass „sonstige Bioabfälle“ wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgt würden. Nicht dem Anschlusszwang unterlägen demgegenüber Personen, die nachwiesen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller Bioabfälle vornehmen.

Die Kläger hätten aber nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behaupte – wie hier – der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben, und bestreite er damit seine Überlassungspflicht, könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung nachprüfen. Denn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen würden, seien verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reiche nicht aus. Vielmehr sei die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen.

Vorliegend hätten die Kläger zwar konkrete Verwertungsmaßnahmen behauptet. Der Beklagte sei dem aber substantiiert entgegen getreten, in dem er eine Aufstellung mit den Leerungsdaten der den Klägern zugeteilten Biotonne in den Prozess eingeführt habe. Daraus ergebe sich, dass die Biotonne der Kläger im Jahre 2015 zweimal zur Abholung bereitgestellt und geleert worden sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diesen Umstand zu widerlegen. Damit unterlägen sie aber der Überlassungspflicht.