VG Mainz: Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

07.10.2016

Sachverhalt

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms erteilte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einem Grundstück in der Gemarkung Alzey-Heimersheim. Der Windenergiebetreiber wandte sich an die Stadt Alzey mit der Bitte um Zulassung der Benutzung von städtischen Wegeparzellen (in einer Gesamtlänge von ca. 110 m) mit Schwertransportern und des hierfür erforderlichen Ausbaus mit Schotter auf eigene Kosten. Das Unternehmen unterbreitete der Stadt zwei alternative Gestattungsverträge, die die Nutzungsbeziehung für die Errichtung und die Dauer des Betriebs der Anlage regeln sollen. Die Stadt verweigerte die Nutzung ihrer Wege und einen Vertragsabschluss. Daraufhin beantragte der Anlagenbetreiber den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Errichtung der Windenergieanlage.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Benutzung der Wegeparzellen der Stadt Alzey zur Errichtung der Windenergieanlage.

Privilegierung ist zu berücksichtigen

Die Genehmigung der im Außenbereich privilegierten Anlage begründe eine besondere, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Stellung des Betreibers, die das Eigentum der Kommune an ihren Wegen beschränke. Zur Errichtung der Anlage sei die Nutzung der in Rede stehenden Fahrwege erforderlich, um das Vorhabengrundstück überhaupt erreichen zu können.

Zumutbares Vertragsangebot

Aufgrund der Notwendigkeit des Einsatzes von Schwertransportern müssten die Wege auch entsprechend ertüchtigt werden. Hierfür habe der Anlagenbetreiber ebenso wie für die Unterhaltung der Grundstücke die Kosten zu tragen, wozu der Antragsteller auch bereit sei. Dieser habe insoweit ein zumutbares Vertragsangebot unterbreitet, das die Stadt in der Vergangenheit hinsichtlich eines anderen Standorts angenommen habe.

Vorläufige Regelung erforderlich

Die vorläufige Gestattung der Nutzung sei auch dringlich, weil die Fertigstellung der Windenergieanlage erst im Jahr 2017 zur Verringerung der erzielbaren Netzeinspeisevergütung mit weiteren finanziellen Lasten bei dem Betreiber führe. Demgegenüber erfolge die Inanspruchnahme der Wege nur vorübergehend – zur Errichtung der Anlage – und lasse auch keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen auf Seiten der Kommune erwarten. Der Antragsteller habe sich nämlich bereit erklärt, den Ausbau der Wege auf Wunsch der Stadt wieder rückgängig zu machen.