VGH Kassel: Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen Land Hessen abgelehnt

09.09.2016

Bereits im Juli 2011 und im Februar 2012 hatte die DUH Klagen zur Änderung der für die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Darmstadt geltenden Teilpläne des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Diese Klagen zielten darauf ab, das Land Hessen zu verpflichten, die damals geltenden Luftreinhaltepläne für beide Städte so zu ändern, dass ein über das Kalenderjahr gemittelter Immissionswert für Stickstoffdioxid (NO₂) in Höhe von 40 μg/m³ eingehalten wird. Diesen Klagen hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteilen vom 10. Oktober 2011 und vom 16. August 2012 entsprochen und das Land Hessen verpflichtet, die damals geltenden Luftreinhaltepläne für die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Darmstadt so zu ändern, dass diese Teilpläne des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main die erforderlichen Maßnahmen vorsehen, um schnellstmöglich den in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen geregelten Grenzwert eines über das Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 μg/m³ einhalten. Diese beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sind rechtskräftig.

Am 19. November 2015 beantragte die DUH beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, dem Land Hessen zur Erfüllung der aus den rechtskräftigen Urteilen resultierenden Verpflichtungen unter Setzung einer Frist ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000,-- € anzudrohen, hilfsweise ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht entschied antragsgemäß und drohte dem Land Hessen mit Beschlüssen vom 11. Januar 2016 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 10.000,-- € für den Fall an, dass es seiner Verpflichtung aus den rechtskräftigen Urteilen vom 11. Oktober 2011 und vom 16. August 2012 zur Erstellung von Luftreinhalteplänen innerhalb einer Frist von neun Monaten nicht nachkomme. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Land Hessen sei seinen Verpflichtungen zur Aufstellung von den gesetzlichen Vorgaben genügenden Luftreinhalteplänen für die Städte Wiesbaden und Darmstadt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Auch die vorgelegten Entwürfe für eine Fortschreibung der Luftreinhaltepläne erfüllten die gesetzlichen und vom Gericht festgelegten Vorgaben nicht.

Gegen diese beiden Beschlüsse vom 16. Januar 2016 hat das Land Hessen jeweils Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Anträge der DUH auf Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld abzulehnen. Diesen Beschwerdeanträgen ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof gefolgt.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führt das höchste hessische Verwaltungsgericht aus, die Anträge der DUH auf Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld seien bereits deshalb nicht begründet, weil das Land Hessen seine Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2011 und vom 16. August 2012 erfüllt habe. Es fehle deshalb bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung dieser Urteile durch Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Land Hessen sei seinen Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Urteilen durch Errichtung von Umweltzonen in der Landeshauptstadt Wiesbaden mit den Fortschreibungen des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main (Teilpläne Wiesbaden und Darmstadt) zum 1. Februar 2013 und zum 1. November 2015 vollumfänglich nachgekommen. Zu den vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 11. Januar 2016 im Vollstreckungsverfahren aufgeführten Maßnahmen, die über die einzelnen im Luftreinhalteplan vorgesehenen Festlegungen hinausgehen, wie z. B. die Einführung eines Durchfahrtsverbots für Dieselfahrzeuge, insbesondere für Lastkraftwagen, die Einführung einer City-Maut und eines Bürgertickets, die Quantifizierung der jeweiligen Reduzierungswerte und die Einschätzung des Zeitraums des Eintritts ihrer Wirksamkeit sowie die Entlüftung des City-Tunnels in Darmstadt bei gleichzeitiger Verkehrsreduzierung, sei das Land Hessen nach den beiden rechtskräftigen Urteilen aus den Jahren 2011 und 2012, deren Vollstreckung die DUH beantragt hat, dagegen nicht verpflichtet. Mit dieser in den angefochtenen Beschlüssen vom 16. Januar 2016 vom Land Hessen im Wege des Vollstreckungsverfahrens geforderten Umsetzung weiterer Maßnahmen sei das Verwaltungsgericht Wiesbaden über den Inhalt seiner zu vollstreckenden Urteile in rechtlich nicht zulässiger Weise hinausgegangen. Ob diese weiteren Maßnahmen rechtlich geboten seien, könne nicht in einem Verfahren auf Vollstreckung der Urteile vom 10. Oktober 2011 und vom 16. August 2912 bestimmt werden; dies könne nur in einem neuen Klageverfahren entschieden werden.