VG Neustadt: Nachbarklage gegen Mülltonnen nahe der Grundstücksgrenze abgewiesen

25.08.2016

Sachverhalt: Stellplatz wird für Mülltonnen genutzt

Die Klägerin ist Miteigentümerin eines in Meckenheim gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, auf dem ein 2012 genehmigtes Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten mit mehr als 60 m² Grundfläche, sechs Garagen und sechs Stellplätzen steht. Nach der Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude vom 18. Dezember 2001 sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 60 m² je Wohnung zwei Stellplätze erforderlich. Von den sechs Garagen stehen vier Garagen im hinteren Grundstücksbereich. Daneben, unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin befindet sich eine mit Pflastersteinen befestigte und als Kfz-Stellplatz vorgesehene Fläche mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 3,30 m zulaufend auf 3 m. Diese grenzt an eine Sandsteinmauer, hinter der die Terrasse der Klägerin liegt. Die Bewohner des Mehrfamilienhauses, die über fünf 240-Liter Abfallbehälter und sieben 120-Liter Abfallbehälter verfügen, nutzen u.a. auch den genannten Stellplatz zum Abstellen ihrer Mülltonnen.

Die Klägerin wandte sich im Oktober 2014 an den beklagten Landkreis und bat um baurechtliches Einschreiten im Hinblick auf die Zweckentfremdung des Stellplatzes. Dies lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Januar 2016 Klage erhob. Zur Begründung führte sie aus, einer der 12 notwendigen Kfz-Stellplätze werde in widerrechtlicher Weise zum Abstellen von Müllbehältern der Bewohner des Nachbaranwesens genutzt. Insbesondere an warmen Tagen gehe eine unzumutbare Geruchsbelästigung von den auf dem notwendigen Kfz-Stellplatz abgestellten Mülleimern aus.

Entscheidung

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Stellplatzpflicht nicht nachbarschützend

Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Beigeladene die streitgegenständliche Fläche unter Verstoß gegen die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte Vorschrift des § 47 Abs. 9 der Landesbauordnung (LBauO) nutze, wonach notwendige Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden dürften. Denn diese Bestimmung sei nicht nachbarschützend. Die Stellplatzvorschriften dienten ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Dieser solle mit Hilfe der zu schaffenden Stellplätze von dem ruhenden Verkehr freigehalten werden, soweit er durch die baulichen Anlagen entlang der Straßen verursacht werde.

Abstandsvorschriften nicht verletzt

Die entlang der Garage abgestellten Mülltonnen der Beigeladenen hielten auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Danach sollten Dungstätten von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m und von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein. Ungeachtet des Umstands, dass geschlossene 240-Liter Abfallbehälter nicht mit offenen Dungstätten verglichen werden könnten, seien die Mülltonnen der Beigeladenen entlang der Garage situiert und damit mehr als 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Anordnung der Mülltonnen der Beigeladenen genüge somit in Bezug auf Geruchsbelästigungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht einwenden, die Situierung der Abfallbehältnisse in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ein Grundstücksnachbar habe im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr sei auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfallbehältnissen.