OVG Berlin-Brandenburg: Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Brandenburg auf Lüftungsplanung

22.08.2016

Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie hat für das im Nachtschutzbereich liegende Einfamilienhaus nach dem Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen, weil aus Lärmschutzgründen eine ausreichende Belüftung durch gekippte Fenster in den zum Schlafen genutzten Räumen nicht zumutbar ist. Die von der Flughafengesellschaft bislang angebotenen Zuluftgeräte stellen zwar sicher, dass in die Schlafräume nachts ausreichend Luft zugeführt wird. Nach den hier maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik ist es darüber hinaus aber auch erforderlich, bereits vor dem Einbau der Zuluftgeräte zu planen, wie die zugeführte Luft in der Nachtzeit nutzerunabhängig wieder aus dem Wohngebäude abgeführt wird. Das entspricht auch den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung für die von der Flughafengesellschaft verwendeten Zuluftgeräte. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass durch Abluftführungen wie Außenluftdurchlässe die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele nicht gefährdet wird.

Bei der Lüftungsplanung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Luftwechselrate nach der sog. Nennlüftung erfolgen muss, also relativ hoch sein muss, um die Raumlufthygiene in den Schlafräumen sicherzustellen. Die Klägerin hat jedoch keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Lüftungssysteme nach den Vorgaben der von der Planfeststellung in Bezug genommenen DIN-Normen.