VG Mainz: Baugenehmigung für Kaffeerösterei aufgehoben – keine ausreichenden Regelungen zu Geruchsimmissionen

01.08.2016

Rauch und Gerüche aus Abluftkamin

Eine Nachbarin wandte sich gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kleinrösterei nebst Verkaufsstelle. Ihr Grundstück liegt etwa 15 m von der Röstanlage mit Abluftkamin entfernt. Sie machte u.a. geltend, von der Kaffeerösterei gingen unzumutbare Gerüche und auch Rauch auf ihr Grundstück aus. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichenden Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft, da sie weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden begrenze. Mit den erlaubten Betriebszeiten (werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr) könnten die maximal zulässigen Geruchsstunden überschritten werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage statt.

Baugenehmigung zu unbestimmt

Die Baugenehmigung stelle sich als nicht hinreichend bestimmt dar, weil sich ihr nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass nur solche Nutzungen der Kaffeeröstanlage erlaubt seien, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigten, entschied das Gericht. Die in der Genehmigung enthaltenen Betriebszeiten überschritten bei voller Ausnutzung den Grenzwert für Gerüche von 10 % der Jahresstunden deutlich. Weil vor der Erteilung der Genehmigung kein Gutachten zur Geruchsstundenhäufigkeit eingeholt und auch keine maximale Nutzungsdauer der Kaffeeröstanlage festgelegt worden seien, könnten also unzumutbare Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Anlage derzeit nur wenige Stunden in Betrieb (ca. 15 Stunden/Woche) und insoweit eine Änderung durch die beigeladenen Betriebsinhaber auch nicht beabsichtigt sei. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Baugenehmigung sei, dass sie die Ausnutzung der gesamten Betriebszeiten zulasse, ohne die Verletzung von Nachbarrechten mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit auszuschließen.

Aber: Kleinrösterei im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig

Entgegen der Auffassung der Klägerin füge sich das Vorhaben einer Kleinrösterei jedoch in die nähere Umgebung ein, die als von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung geprägtes Dorfgebiet anzusehen sei. Eine Anlage dieser Dimension sei typischerweise nicht geeignet, im Hinblick auf den Gebietscharakter störend zu wirken. Weitere zum Schutz von Nachbarn vorgesehene immissionsschutzrechtliche Vorschriften würden von dem genehmigten Vorhaben ebenfalls eingehalten.