OLG Brandenburg: Kalkulationsirrtum kann zur Undurchführbarkeit des Auftrages führen

08.06.2016

Der Auftraggeber (AG) nimmt die Auftragnehmerin (AN) auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Bauvertrages betreffend Zimmerer- und Holzbauarbeiten in Anspruch. Die AN, die sich am Vergabeverfahren bezüglich des genannten Gewerkes beteiligt hatte, bemerkte nach Eröffnung der Angebote einen Kalkulationsirrtum ihrerseits bei der Erstellung des Angebotes und wies den AG darauf hin. Letztlich wurde ihr dennoch vom AG der Auftrag erteilt, dessen Durchführung die AN unter gleichzeitiger Anfechtung ihres Angebotes ablehnte. Der AG erklärte daraufhin den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag und beauftragte das im Vergabeverfahren zweitplatzierte Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten. Die Parteien streiten vor Gericht in erster Linie darüber, ob Schadensersatzansprüche des AG wegen des bereits im Verlaufe des Vergabeverfahrens angezeigten Irrtums der AN ausgeschlossen sind, insbesondere darüber, ob der AG der AN den Auftrag unter diesen Voraussetzungen noch zu den angebotenen Konditionen hätte erteilen dürfen. Das LG wies die Klage des AG ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung in 2. Instanz.

Ein Schadensersatzanspruch des AG gegen die AN aus §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B 2012 besteht nach Ansicht des OLG nicht. Der Vertrag zwischen den Parteien ist zunächst wirksam zustande gekommen. Der AG hat das Angebot der AN innerhalb der verlängerten Zuschlags- und Bindefrist angenommen. Der Kalkulationsirrtum der AN berechtigt diese weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung ihres Angebotes. Wird dem Gegner lediglich das Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitgeteilt, so stellen etwaige Berechnungsfehler einen unerheblichen Motivirrtum dar und berechtigen nicht zur Anfechtung (ständige Rechtsprechung). Vorliegend ist jedoch ein Anspruch des AG auf Schadensersatz gegen die AN wegen der Nichtdurchführung des Vertrages, den der AG gekündigt hat, wegen der Verletzung der in § 241 Abs. 2 BGB konstituierten Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der AN ausgeschlossen.

Es kann eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 241 Abs. 2 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzogen hat, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht (so bereits BGH, BauR 2015, S. 479).In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer.Das Vorliegen eines massiven Irrtums der AN bei der Kalkulation ihres Angebotes und einer fehlenden Zumutbarkeit der Auftragsdurchführung zu den angebotenen Konditionen ergibt sich hier bereits aus der erheblichen Abweichung des Endpreises des Angebots der AN von den Endpreisen der übrigen Anbieter.

Praxishinweis:

Die Entscheidung sollte nicht generalisiert werden. Ob eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 241 Abs. 2 BGB vorliegt, bleibt eine Einzelfallbetrachtung.