VG Neustadt / VG Wiesbaden: Hundehaltung im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

06.06.2016

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in Eppenbrunn, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Darauf hält die Klägerin neun Hunde der Rasse Husky. Seit 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das u.a. Husky-Schlittenfahrten und Zughunde-Seminare umfasst. Anfang 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung der Klägerin auf ihrem Grundstück. Nach längerem Schriftverkehr untersagte der beklagte Landkreis Südwestpfalz der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2014 die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück in Eppenbrunn. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Haltung von neun Huskys als Bestandteil des klägerischen Gewerbes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Haltung von zwei Hunden sei noch als orts- und gebietstypisch anzusehen; deshalb ergehe nur ein teilweises Nutzungsverbot.

Die Klägerin hat nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können. Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück sei rechtmäßig. Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet sei eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks, die jedoch derzeit nicht baurechtlich genehmigt sei. Bei der im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin erfolgenden Hundehaltung von neun Huskys handele es sich um einen im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb. Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugestehe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine – zudem im Rahmen eines Gewerbes erfolgende – Hundehaltung von bis zu neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe (Auslauf auf dem Grundstück, Spazierengehen mit den Hunden, Einladen der Hunde in den Transporter zwecks Vorbereitung der Schlittenfahrten/Waldfahrten) nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne. So sei es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-„Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Personen, Abhol- und Bringvorgänge von und auf das Grundstück) belle, auch mal länger anhaltend, was bei bis zu neun Hunden zu Lärmemissionen führen könne, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch seien.

Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrem Vorhaben bereits Hundehaltung von mehr als zwei Hunden, habe sie dies bis zuletzt nicht substantiiert. Der Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens gegen sie allein sei daher unberechtigt.

Mit einen ähnlichen Fall befasst sich eine Entscheidung des VG Wiesbaden:

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 26.02.2016 (6 K 251/15.WI) die Klagen der Betreiber einer Hundepension in Schlangenbad abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses in Schlangenbad, meldeten im Jahr 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an; eine Genehmigung für den Betrieb einer Hundepension nach dem Tierschutzgesetz erteilte der Rheingau-Taunus-Kreis ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger eine Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus, nach Angaben eines Nachbarn deutlich mehr.

Auf Hinweis überprüfte der Rheingau-Taunus-Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach mit Bescheid vom 18.09.2013 ein Nutzungsverbot aus, mit dem er den Betrieb einer Hundepension auf dem Wohngrundstück sowie in den Räumlichkeiten des Hauses untersagte.

Daraufhin beantragten die Kläger im Februar 2014 eine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Hauses zur Hundebetreuung „Hundeferien Rheingau-Taunus“. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen zu diesem Bauantrag; der Rheingau-Taunus-Kreis lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.03.2014 ab, da die geplante Nutzungsänderung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben; das Gericht hat diese nun abgewiesen.

Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, die Kläger aber keine solche Genehmigung besitzen. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Auch die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung des Gebäudes zur Hundebetreuung sei rechtmäßig erfolgt. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wambach West“, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweise und das vorwiegend dem Wohnen diene. Darunter falle der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundepension jedoch nicht, auch wenn die Hunde „wohnungsmäßig“ betreut würden, also überwiegend im Haus gehalten würden.

Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist. Denn der Bebauungsplan „Wambach West“ schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei eine Ausnahme nicht möglich. Auch eine Befreiung scheide aus, weil Grundzüge der Planung der Gemeinde berührt würden. Denn die Begründung des Bebauungsplans laute: „Um die hohe Wohnqualität nicht zu stark zu beeinträchtigen und um die Anliegerstraßen angesichts der topographisch bedingten schwierigen Verhältnisse nicht durch ein überhöhtes Verkehrsaufkommen zu belasten, werden die ansonsten ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen“.