VG Wiesbaden: Auflagen zum Schallschutz für Folklorefestival 2015 am Schlachthof in Wiesbaden waren rechtmäßig

01.06.2016

Die Klägerin beanstandete, dass durch das Folklorefestival, das einmal jährlich am „Kulturpark Salzbachtal“ in der Murnaustraße (Schlachthofgelände) an vier Tagen stattfand, die für ein reines Wohngebiet vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte überschritten würden. An zwei Tagen seien die Lärmwerte sogar erheblich überschritten worden, da die Veranstaltung bis 24:00 Uhr erlaubt worden sei. Es bedürfe der Erstellung eines Lärmkonzepts, das die Veranstaltungsorte, die Veranstaltungen und ihre Auswirkungen auf Wohngebiete erfasse, wie dies in anderen Städten auch gemacht werde. Insbesondere seien auch Alternativstandorte für das Festival zu prüfen gewesen.

Die Kammer wies die Klage ab, da die Stadt Wiesbaden alle rechtlichen Vorgaben eingehalten habe. Es gebe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Die Behörde habe jeweils im Einzelfall die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen zu prüfen. Für diese Beurteilung sei die Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend heranzuziehen. Danach sei insbesondere die Häufigkeit der Störereignisse, die kommunale Bedeutung und soziale Adäquanz der Veranstaltung zu berücksichtigen. Die Freizeitlärm-Richtlinie führe als Beispiel für eine Veranstaltung von sozialer Funktion und Bedeutung ausdrücklich auch das Wiesbadener Folklorefestival als örtlich einmaliges Jugendfestival auf. Im Übrigen habe die Stadt darauf hingewiesen, dass auf dem Schlachthofgelände nicht mehr als zehn potenziell störende Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Damit habe die Stadt Wiesbaden nach Auffassung der Kammer alle Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt, so dass an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung keine Zweifel bestehen. Andere Standorte für das Festival, die in der mündlichen Verhandlung auch erörtert wurden, kamen nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.