Neue Regeln für Vergabe von öffentlichen Aufträgen treten in Kraft

19.04.2016

Behörden, die bereits die neuen Vorschriften zur elektronischen öffentlichen Beschaffung (e-Procurement) anwenden, berichten laut EU-Kommission über Einsparungen zwischen 5 bis 20 Prozent. In Anbetracht der Größenordnung des gesamten Beschaffungsmarktes in der EU, der sich auf 1,9 Billionen Euro beläuft, würden bei einer Einsparung von 5 Prozent rund 100 Milliarden Euro in den öffentlichen Haushalt zurückfließen.

Die EU-Kommission hatte die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen aus der EU-Konzessionsrichtlinie ausgenommen, da trotz wiederholter Klarstellungen nach wie vor der weit verbreitete Eindruck bestand, die Kommission dränge auf die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen und insbesondere der Wasserversorgung. Es war aber nach Auskunft der Kommission nie deren Ziel, die Privatisierung der Wasserversorgung zu erzwingen oder auch nur zu fördern. Die Entscheidung darüber, ob öffentliche Dienstleistungen durch private oder öffentliche Versorger erbracht werden, liegt einzig und allein bei den Mitgliedstaaten und ihren Städten und Gemeinden. Das wird – so die Kommission - auch so bleiben, denn der Grundsatz der Neutralität im Lissabon-Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 345 AEUV) schreibt es so vor. Die EU darf nicht in die Eigentumsordnungen ihrer Mitgliedstaaten eingreifen.

In Deutschland wird das neue EU-Vergaberecht u. a. durch die ab dem 18.04.2016 gültige Novellierung eines Teils des GWB und der VgV umgesetzt.

Über die hiermit verbundenen Neuerungen informiert Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Namenspartner unserer Kanzlei, in mehreren – ausgebuchten – Abendvorträgen an unseren Standorten in Wiesbaden und Darmstadt am 19.04, 21.04. und 26.04.2016. Für Kommunen und kommunale Unternehmen, die die Thematik vertiefen möchten, bieten wir entsprechende Inhouseschulungen zum neuen Vergaberecht an. Falls Sie Interesse haben, wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Rechtsanwalt Zweschper.