VG München: Zweitwohnungssteuersatzungen mit gestuftem Steuertarif nichtig

01.04.2016

Konkret betroffen sind der Markt Schliersee und Bad Wiessee: Dort fallen 450,00 € Zweitwohnungsteuer an, wenn die maßgebliche Jahresmiete einer Zweitwohnung zwischen 2.500 € und 5.000 € beträgt. Zwischen 5.000 € und 10.000 € Mietaufwand beträgt die Steuer 900,00 €. Dieser Steuertarif führt nicht nur dazu, dass der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte sinkt. Auch verdoppelt sich die zu zahlende Steuer, wenn die Jahresmiete nur knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt. Diese Regelung verstößt nach Auffassung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie lehnt sich damit an eine die Stadt Konstanz betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2014 an. Zwar hätten pauschalierende Steuerstufen den Vorteil für die Gemeinde, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresmiete verifiziert werden müsse. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung wie in den entschiedenen Fällen könne aber nicht mehr mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Die konkret entschiedenen Klagen zweier Wohnungseigentümer gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der genannten Gemeinden waren deshalb erfolgreich.