VK Bund: Bei unklaren Anforderungen an die Referenzen ist die Ausschreibung aufzuheben.

29.03.2016

Die Antragstellerin (ASt), eine Gebäudereinigungsunternehmen, wehrt sich mit ihrem Nachprüfungsantrag gegen den Angebotsausschluss wegen unzureichender Referenzen. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im offenen Verfahren nach VOL/A für zwei ihrer Liegenschaften (in je einem Los) mit einer Fläche von jeweils ca. 20.000,00 m² Reinigungsdienstleistungen aus. Die Bieter mussten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen vorlegen. In Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung war insoweit u.a. ausgeführt: "Eine Referenz gilt hinsichtlich des jährlichen Leistungsumfangs dann als vergleichbar, wenn die zu reinigende Fläche mindestens den folgenden Leistungsumfang erreicht: Los 1 = 20.000,00 m² Unterhaltsreinigung, Los 2 = 20.000,00 qm Unterhaltsreinigung." Mehrere Bieterfragen befassten sich mit der Auslegung von Ziffer III. 2.3) der Bekanntmachung hinsichtlich der Formulierung "zu reinigende Fläche". Auf die Frage, ob hiermit die Grund- oder die Reinigungsfläche gemeint sei, stellte die Ag klar, dass die Referenzangaben sich auf Reinigungsobjekte mit einer Mindestreinigungsfläche beziehenwürden. In einer weiteren Bieterinformation teilte sie mit: „Bei der Angabe des jährlichen Leistungsumfangs in m reicht die Angabe der Grundfläche aus." Ein Bieter benannte daraufhin vier Referenzobjekte, von denen lediglich ein Referenzobjekt eine Grundfläche von mehr als 20.000,00 m² aufwies, bei den anderen Referenzobjekten lag der "jährliche Leistungsumfang in m²" jeweils deutlich darunter. Die Vergabestelle informierte diesen Bieter darüber, dass sein Angebot gem. § 19 EG Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen werde, weil die Referenzen nicht den bekannt gemachten Vorgaben entsprächen. Diese Entscheidung rügte die ASt und wies darauf hin, dass die von ihr zu den einzelnen Referenzen angegebenen Flächen die jeweiligen Gebäudegrundflächen seien. Die tatsächliche Reinigungsfläche übersteige den geforderten jährlichen Leistungsumfang erheblich. Die Ag lehnte es in einer E-Mail vom gleichen Tage ab, dem Rügevorbringen abzuhelfen. Die ASt leitete ein nachprüfungsverfahren ein.

Der Nachprüfungsantrag ist nach Ansicht der Vergabekammer begründet, das Angebot der ASt sei zu Unrecht nach § 19 EG Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen worden, weil die Vorgaben der Ag nicht eindeutig waren und daher keine geeignete Grundlage für einen Ausschluss geben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Ag das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und die Eignungsvorgaben in Bezug auf die Referenzen zu präzisieren. Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen gehe nicht hinreichend deutlich hervor, welchen Anforderungen die Referenzen genügen müssten, um "vergleichbar" zu sein. Nach Auslegung der Bekanntmachung gemäß §§ 133, 157 BGB sei unklar geblieben, ob insoweit auf die jährliche Reinigungs- oder die Grundfläche abgestellt werden sollte. Die Beantwortung der Bieterfragen habe keine endgültige Klarstellung gebracht, ob es bei der Vergleichbarkeit der Referenzen auf die jährliche Reinigungsfläche oder die Grundfläche des Gebäudes ankomme. Dass die Auslegung der Vorgabe "zu reinigende Fläche" auch bei anderen Bietern zu Zweifeln Anlass gegeben habe, habe die Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Demnach hätten sich manche Bieter damit beholfen, sowohl Angaben zur Grundfläche als auch zur Reinigungsfläche zu machen. Die Intransparenz der Bekanntmachung habe zur Folge, dass das Vergabeverfahren zurückzuversetzen sei. Auf der Grundlage der überarbeiteten Bekanntmachung erhalte der Antragsteller die Gelegenheit, ein überarbeitetes Angebot abzugeben.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Anforderung "vergleichbarer" Referenzen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Bieter ist zwar in der vergaberechtlichen Praxis üblich, birgt jedoch Risiken, gerade wenn versucht wird, die Vergleichbarkeit der Anforderungen zu definieren. Dahingehende Rückfragen der Bieter sollten mit größtmöglicher Sorgfalt beantwortet und dokumentiert werden.