Reform des Vergaberechts beschlossen

12.02.2016

Mit einer umfassenden Reform wird der Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland umfassend reformiert, modernisiert, vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollen zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten. Durch die Reform werden drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umgesetzt.

Durch die Reform wird die bisher komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht. Die wesentlichen Regelungen werden im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeführt und vereinheitlicht. Einzelheiten der Vergabeverfahren werden in Rechtsverordnungen geregelt. Öffentliche Auftraggeber erhalten durch die Reform mehr Flexibilität im Vergabeverfahren, beispielsweise für Verhandlungen mit Bietern. Aufträge für soziale Dienstleistungen, wie die Integration arbeitsuchender Menschen, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Zudem wird die Durchführung elektronischer Vergaben für öffentliche Aufträge gestärkt. Das beschleunigt die Verfahren.

Der vom BMWi vorbereitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts wurde im Dezember 2015 von Bundestag und Bundesrat mit leichten Änderungen verabschiedet. Im Zentrum steht dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Das Gesetz (Teil 4 des GWB) wird durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt werden, die in einer Mantelverordnung (PDF – 1,7 MB) zusammenfasst worden sind. Diese Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts greift die allgemeinen Regelungen des Gesetzes auf und ergänzt dieses in zahlreichen Detailfragen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1, in der die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher ausgestaltet wird (sog. "klassische Auftragsvergabe").
  • Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2, die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber Regelungen trifft.
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3, die als neu zu erlassende Rechtsverordnung erstmals umfassende Bestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält.
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird.
  • Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten.

 

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts am 20.01.2016 verabschiedet. Die Verordnung wird zunächst dem Bundestag zugeleitet. Danach muss auch der Bundesrat zustimmen. Da die Frist für die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien im April 2016 abläuft, muss die Reform des deutschen Vergaberechts bis spätestens 18.04.2016 in Kraft treten.

Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EU-Vergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Diese Richtlinien sind bis zum 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Vergaberechtsmodernisierung ist das größte vergaberechtliche Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren der letzten zehn Jahre. Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet. Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z.B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden gestärkt. Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitssuchender Menschen, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können. Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel soll für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Ziel der neuen EU-Vergaberichtlinien und damit auch der Vergaberechtsreform in Deutschland ist die Vereinfachung der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen grundsätzlich geeignet sind, einen öffentlichen Auftrag auszuführen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 18.04.2016 die Eignungsprüfung durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren, erleichtern und vereinfachen soll:

Die EEE ersetzt im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung und enthält eine

Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters zu folgenden Aspekten:

1. Es liegen keine Ausschlussgründe vor (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU).

2. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung (Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt mit Blick auf

a) die Befähigung zur Berufsausübung,

b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie

c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

3. Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb (Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren).

4. Die Nachweise, dass die Eignungskriterien erfüllt werden, können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden.

Die Nachweise

  • müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll;
  • können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
  • Die EEE wird (nach einer Übergangsfrist) ausschließlich in elektronischer Form vorliegen.

 

Die EU-Kommission hat am 05.01.2016 die Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 05.01.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Fundstelle: Amtsblatt der EU, L Nr. 3 vom 06.01.2016, S. 16).

Das Standardformular sieht folgendes Konzept vor: In Teil I des Formulars hat der öffentliche Auftraggeber in geringem Umfang Informationen zu seiner Identität und zum Vergabeverfahren einzutragen. Teile II bis VI sind vom Unternehmen auszufüllen, das sich um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben oder ein Angebot abgeben möchte. Neben Angaben zur Identität des Bieters bzw. Bewerbers und seiner rechtlichen Vertreter (Teil II) wird das Unternehmen aufgefordert, Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Teil III), zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien (Teil IV) und ggf. zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer bei sog. zweistufigen Vergabeverfahren (Teil V) abzugeben.

Zu den konkreten Eignungskriterien (Teil IV) müssen vom Unternehmen nur dann Eintragungen vorgenommen und Angaben (z.B. zum Jahresumsatz oder der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) gemacht werden, wenn dies in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber unmittelbar gefordert wurde (1. Alternative). Der öffentliche Auftraggeber kann auch vorsehen, dass eine bloße Bestätigung durch das Unternehmen ausreicht, dass die Eignungskriterien erfüllt werden (2. Alternative).

In der Praxis soll die EEE über ein von der Europäischen Kommission bereitgestelltes elektronisches Formular ausgefüllt werden. Hierfür werden zurzeit die technischen Voraussetzungen geschaffen.

Hinweis:

Die Neuerungen durch die Vergaberechtsreform 2016 sind Gegenstand eines Vortrags von Herrn Rechtsanwalt Zweschper am 19.04.2016 in Darmstadt und am 21.04.2016 in Wiesbaden. Nähere Informationen hierzu folgen.