VG Koblenz: Auflage zum Schutz des Kranichzugs wegen Unbestimmtheit rechtswidrig.

29.01.2016

Im Jahr 2013 erteilte der Landkreis Birkenfeld eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 185 m. In diesem Zusammenhang erließ er verschiedene naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen. In der Auflage zum Schutz des Kranichzugs ist geregelt, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Kraniche sei zu verhindern. An den Haupt- bzw. Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst seien, wenn während des voraussichtlichen Überflugs eine Wetterlage (z. B. starker Regen, starker Gegenwind, Nebel) herrsche, welche Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche erwarten lasse, die Anlagen spontan für die Dauer der laufenden Zugwelle abzuschalten und die Rotoren längs zur Zugrichtung auszurichten. Darüber hinaus enthielt die Genehmigung Auflagen zum Fledermausschutz sowie einen Vorbehalt nachträglicher Betriebsbeschränkungen. Gegen diese Regelungen erhob der heutige Betreiber nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Nebenbestimmung zum Kranichzug, so die Richter, sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Ihr Inhalt gebe dem Betreiber nicht zuverlässig zu erkennen, wie er insoweit sein Verhalten ausrichten müsse. Trotz der beispielhaft aufgeführten Wetterlagen (starker Regen, starker Gegenwind, Nebel) bleibe bereits im Ansatz unklar, bei welchen Wetterlagen die Anlage abgeschaltet werden müsse, um eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos der Kraniche zu vermeiden. Gerade vor dem Hintergrund, dass nach einer sachverständigen Einschätzung eine solche Risikosteigerung durch die genehmigte Anlage nicht feststellbar sei, wäre es notwendig gewesen, die Wetterbedingungen näher zu beschreiben. Dies sei nicht geschehen. So fehle bspw. hinsichtlich der Bezeichnung „Nebel“ die Angabe einer Sichtweite oder bei der Bezeichnung „starker Gegenwind“ die Angabe einer Windgeschwindigkeit, ab der ein für den Kranich gefährlicher Gegenwind anzunehmen sei. Soweit weitere Nebenbestimmungen angegriffen worden seien, sei die Klage abzuweisen. Die Regelung zum Schutz von Fledermäusen betreffe ausweislich ihres Wortlautes die hier allein in Streit stehende Windkraftanlage nicht, sondern andere Anlagen, so dass hierdurch keine Rechtsverletzung des neuen Betreibers begründet werden könne. Ferner könne auch der angefochtene Vorbehalt nachträglicher Betriebsbeschränkungen zu keiner Missachtung von Rechten des Betreibers führen.