Neue Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen seit 1. Januar 2016

29.01.2016

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Kommission geprüft und durch Verordnung geändert. Die Verordnungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. November 2015 (L 307) veröffentlicht worden. Da sich diese Verordnungen auf die in 2014 verabschiedeten neuen EU-Vergaberechtsrichtlinien beziehen, für die die Mitgliedsländer noch eine Umsetzungsfrist bis zum 18. April 2016 haben, hat die EU-Kommission am 15. Dezember 2015 drei weitere Durchführungsverordnungen für die alten Richtlinien 2004/17 EG, 2004/18/EG sowie für die Richtlinie für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich 2009/81/EG beschlossen (Amtsblatt der EU am 16. Dezember 2015 – L 330), um bis zum 18. April 2016 eine entsprechende Rechtsgrundlage zu bieten.

Die o. g. Schwellenwerte sind Eurowertgrenzen, ab denen für öffentliche Vergaben die EU-weiten Regelungen in Bezug auf die Veröffentlichungsvorgaben und die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und den damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften gelten.

Die EU-Schwellenwerte ergeben sich wiederum aus dem GPA (Government Procurement Agreement) beziehungsweise der Auftragshöhe, ab der das GPA gelten soll. Diese Auftragshöhe ist in sogenannten „Sonderziehungsrechten (SZR)“ festgeschrieben. Diese vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte künstliche Währungseinheit wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert: US-Dollar (41,9 Prozent), Euro (37,4 Prozent), Pfund Sterling (11,3 Prozent), Yen (9,4 Prozent). Zum Ausgleich von Kursschwankungen zwischen den SZR und Euro werden die EU-Schwellenwerte von der EU-Kommission alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.