BVerwG: Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken des Handels liegt beim Handelsunternehmen und nicht beim Abfüller

14.01.2016

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Es war der Auffassung, dass auch Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht würden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte Erfolg: Werden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wieder hergestellt.