VG Stuttgart: Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkünfte erfolglos

09.12.2015

Die Stadt Esslingen erteilte am 02.04.2015 dem Landkreis Esslingen die bis zum 31.12.2020 befristete Baugenehmigung. Das Baugrundstück liegt im Geltungs-bereich des Bebauungsplans Robert-Koch-Straße/Im Feldle, der dieses Areal als Parkplatz und Verkehrsgrünfläche ausweist. Die Wohngrundstücke der Antragsteller grenzen südlich bzw. nördlich an das Baugrundstück an, liegen aber bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans Alleen-/ Röntgenstraße. Gegen die erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten am 29.05. bzw. 03.06.2015 beim Verwaltungsgericht Eilanträge.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Eilanträge zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Die Festsetzungen des Baugrundstücks im Bebauungsplan Robert-Koch-Straße/Im Feldle als Parkplatz und Verkehrsgrünfläche seien nicht nachbarschützend. Zudem lägen die Grundstücke der Antragsteller bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans Alleen-/Röntgenstraße. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Stadt Esslingen versuche mithilfe des Bauvorhabens ihrer gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragsteller keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragsteller besonders schutzwürdig erscheinen ließen.