VG Düsseldorf: Geplante Windenergieanlage wegen Störung des Wetterradars unzulässig

18.11.2015

Der Erteilung der Genehmigung steht nach Ansicht des Gerichts entgegen, dass die Anlage das etwa 11 Kilometer entfernte Wetterradar des beigeladenen Deutschen Wetterdienstes in Essen stören würde. Der Rotor der Windenergieanlage verursache nämlich Störecho (sog. Clutter), die zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage die Radarmessungen beeinträchtigen würden. Der Deutsche Wetterdienst könne auch nicht darauf verwiesen werden, diesen Beeinträchtigungen durch eine Änderung der Datenverarbeitung (Auslassung der gestörten Pixel bzw. Interpolation) zu begegnen. Denn wegen der dann entstehenden „weißen Flecken“ könnte er jedenfalls kleinräumige Wettererscheinungen (z. B. Hagelschlag) nicht mehr zuverlässig erkennen und rechtzeitig davor warnen.

Das Urteil des VG Düsseldorf steht in Widerspruch zum Urteil des VG Trier vom 23. März 2015 (6 K 869/14.TR). Das VG Trier hatte entschieden, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Eifelkreises Bitburg-Prüm für drei Windkraftanlagen, die im Abstand von etwa 10 km zur Radarstation des Deutschen Wetterdienstes in Neuheilenbach errichtet werden sollen, rechtmäßig sei.

Zur Urteilsbegründung führten die Trierer Richter aus, nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehe zwar fest, dass die störungsfreie Funktion des Wetterradars durch die Windkraftanlagen beeinträchtigt würde, weil es zu Fehlechos komme. Sobald Niederschlag auftrete, komme es zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen, was bspw. negative Auswirkungen auf die Gewitter- und Hagelerkennung habe. Hierin liege zwar eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die aber nach der grundsätzlich vorzunehmenden Interessensabwägung den geplanten Vorhaben nicht entgegenstünde. Insoweit falle ausschlaggebend ins Gewicht, dass den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch - der Klägerin mögliche und zumutbare - technische Maßnahmen entgegengewirkt werden könne. Insoweit habe der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass den zu erwartenden Fehlermeldungen durch eine geeignete Veränderung der Datenverarbeitung des Wetterdienstes entgegengewirkt werden könne, wobei mehrere Varianten zur Verfügung stünden. Da die Standorte der Windenergieanlagen bekannt seien, könnten bspw. die Messwerte, die potentiell von einer Windenergieanlage beeinflusst seien, aus der weiteren Verwertung ausgeschlossen werden. Die fehlenden Messwerte müssten durch Werte an benachbarten Orten geschätzt werden. Hierdurch lasse sich der Einfluss der Windenergieanlagen auf die Gewitter- und Hagelerkennung deutlich minimieren.

Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Rechtsauffassungen wäre eine baldige ober- bzw.- höchstrichterliche Klärung wünschenswert.