VG Neustadt: Bürger für ein zauberhaftes Zellertal e.V. scheitern mit Eilantrag gegen drei Windkraftanlagen

22.10.2015

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Arbeit sich nach seiner Vereinssatzung auf alle Ortschaften des Zellertals, sowohl im rheinhessischen als auch im pfälzischen Teil und den dort angrenzenden Gebieten erstreckt. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Heimatgedankens, der Förderung der Kultur im Zellertal, des Tierschutzes und der Eintritt für die Gesundheit der Anwohner.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte der Donnersbergkreis einem Windkraftanlagenbetreiber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier WEA im Außenbereich von Zellertal als Bestandteil des dort bereits angesiedelten Windparks „Kahlenberg I und II“ und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, er sei als eingetragener Verein antragsbefugt, da er seinen Sitz in Zellertal habe und sein erster Vorsitzender dort auch wohne. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die drei WEA sei rechtswidrig. Denn die Belange des Schallschutzes zugunsten der nächstgelegenen Wohnbebauung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Den Eilantrag des Antragstellers hat die 4. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Dieser könne seine Antragsbefugnis nicht mit dem Hinweis auf seine Vereinsziele rechtfertigen; dazu bedürfe es vielmehr der Darlegung der Möglichkeit, dass durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung eigene Rechte des Vereins verletzt sein könnten. Hieran fehle es.

Der Antragsteller als eingetragener Verein könne sich zwar auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen. Dieses stehe nicht nur den Vereinsmit­gliedern, sondern auch dem Verein selbst zu. Der grundrechtliche Schutz erfasse aber neben der Existenz und Funktionsfähigkeit des Vereins nur die eine Verwirklichung der Vereinsziele erstrebende Betätigung, nicht darüber hinaus ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere nicht den Erfolg dieser Betätigung. Werde daher durch hoheitliche Maßnahmen lediglich die Verwirklichung von Vereinszwecken erschwert oder gar unmöglich gemacht, ohne dass diese Maßnahmen gegen die Existenz oder Betätigung des Vereins als solche gerichtet seien, so sei der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nicht berührt. Vorliegend sei offensichtlich, dass es dem Antragsteller durch die angegriffene Genehmigung nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, sich seinem Vereinszweck entsprechend zu betätigen. Selbst wenn die genehmigten WEA nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der im Verein zusammen­geschlossenen Mitglieder hätten, würde dies nicht zu einer rechtlichen Betroffenheit der Vereinigung selbst führen.

Eine eigene Immissionsbetroffenheit könne der Antragsteller als juristische Person nicht geltend machen. Er sei darüber hinaus auch nicht befugt, die Rechte der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder, soweit diese von den Auswirkungen der WEA betroffen sein könnten, im eigenen Namen zu verfolgen.

Die erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Nach § 3 UmwRG werde Vereinigungen die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erteilt, wenn die in § 3 UmwRG genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Anerkennung habe der eingetragene Verein „Bürger für ein zauberhaftes Zellertal“ nicht. Er sei auch keine inländische oder ausländische Vereinigung, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfülle und einen Antrag auf Anerkennung gestellt habe.